Händler sind ab 1. August 2014 ver­pflich­tet, Tierfreunden beim Erstkauf eines Wirbeltieres schrift­li­che Informationen mitzugeben

Gesetz. Foto: Tony Hegewald/pixelio.deDüsseldorf. Wer in Deutschland gewerbs­mä­ßig mit Tieren han­delt, ist ab dem 1. August 2014 laut dem geän­der­ten Tierschutzgesetz (§ 21 Abs. 5 Ziffer 2 TschG) dazu ver­pflich­tet, jedem Tierfreund beim Erstkauf eines Wirbeltieres eine schrift­li­che Information über die Bedürfnisse des Tieres mit­zu­ge­ben. Darauf weist der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF) hin. Zoofachhändler hän­di­gen ihren Kunden des­halb ein ent­spre­chen­des Infoblatt oder einen Steckbrief zu der jewei­li­gen Art aus: “Darin fin­den Tierfreunde grund­le­gen­de Informationen über Herkunft, Pflege und Haltung des neu­en Heimtieres”, erklärt ZZF-Präsident Norbert Holthenrich.

Der Berufsverband der Heimtierbranche hält zudem eine umfas­sen­de Beratung der Tierhalter vor dem Tierkauf für erfor­der­lich: “Angehende Heimtierbesitzer soll­ten sich vor der Anschaffung über die Bedürfnisse ihres Tieres infor­mie­ren und prü­fen, wel­ches Tier zu ihrem Lebensstil passt”, sagt Norbert Holthenrich. “Denn nur eine art­ge­rech­te Heimtierhaltung ermög­licht eine gute und lebens­lan­ge Mensch-Tier-Beziehung.” Kunden soll­ten sich nicht scheu­en, ein Geschäft zu ver­las­sen, wenn sie sich bei der Tieranschaffung unge­nü­gend bera­ten füh­len. In ihren Heidelberger Beschlüssen zum Tierschutz im Zoofachhandel haben sich die ZZF-Mitglieder bereits vor 23 Jahren, also lan­ge vor der Gesetzesänderung ver­pflich­tet, durch qua­li­fi­zier­te Beratung eine fach­ge­rech­te Haltung von Heimtieren zu gewährleisten.

Geändertes Tierschutzgesetz
Das Tierschutzgesetz ist geän­dert wor­den und ab dem 13. Juli 2013 in Kraft getre­ten. § 11 wur­de um Bestimmungen in Bezug auf das Versuchstierwesen ergänzt. Änderungen gibt es auch beim Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum gewerbs­mä­ßi­gen Handel mit Wirbeltieren und die kon­kre­ten Bestimmungen in § 11, z.B. die zum Sachkundenachweis, wur­den durch Verordnungsermächtigungen ersetzt.

Informationspflicht für Zoofachhändler
Laut dem geän­der­ten Tierschutzgesetz (§ 21 Abs. 5 Ziffer 2 TschG) ist der Zoofachhandel ab dem 1. August 2014 ver­pflich­tet, jedem Tierfreund beim Erstkauf eines Wirbeltieres eine schrift­li­che Information über die Bedürfnisse des Tieres mitzugeben.

Sachkundenachweis für Tierbörsen
Bis zum Erlass und Inkrafttreten der ent­spre­chen­den Verordnungen blei­ben die Bestimmungen des bis­he­ri­gen § 11 mit einer Ausnahme gül­tig. Die Ausnahme bezieht sich auf Börsen, für die ab dem 1. August 2014 eben­falls eine ver­ant­wort­li­che Person mit Sachkundenachweis Voraussetzung für Erlaubniserteilung ist (sie­he § 21). Diesen Sachkundevorbehalt hat­te der ZZF seit vie­len Jahren gefordert.

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