Zuletzt aktualisiert am 22. April 2019 von Stefan Richter
Händler sind ab 1. August 2014 verpflichtet, Tierfreunden beim Erstkauf eines Wirbeltieres schriftliche Informationen mitzugeben
Düsseldorf. Wer in Deutschland gewerbsmäßig mit Tieren handelt, ist ab dem 1. August 2014 laut dem geänderten Tierschutzgesetz (§ 21 Abs. 5 Ziffer 2 TschG) dazu verpflichtet, jedem Tierfreund beim Erstkauf eines Wirbeltieres eine schriftliche Information über die Bedürfnisse des Tieres mitzugeben. Darauf weist der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF) hin. Zoofachhändler händigen ihren Kunden deshalb ein entsprechendes Infoblatt oder einen Steckbrief zu der jeweiligen Art aus: „Darin finden Tierfreunde grundlegende Informationen über Herkunft, Pflege und Haltung des neuen Heimtieres“, erklärt ZZF-Präsident Norbert Holthenrich.
Der Berufsverband der Heimtierbranche hält zudem eine umfassende Beratung der Tierhalter vor dem Tierkauf für erforderlich: „Angehende Heimtierbesitzer sollten sich vor der Anschaffung über die Bedürfnisse ihres Tieres informieren und prüfen, welches Tier zu ihrem Lebensstil passt“, sagt Norbert Holthenrich. „Denn nur eine artgerechte Heimtierhaltung ermöglicht eine gute und lebenslange Mensch-Tier-Beziehung.“ Kunden sollten sich nicht scheuen, ein Geschäft zu verlassen, wenn sie sich bei der Tieranschaffung ungenügend beraten fühlen. In ihren Heidelberger Beschlüssen zum Tierschutz im Zoofachhandel haben sich die ZZF-Mitglieder bereits vor 23 Jahren, also lange vor der Gesetzesänderung verpflichtet, durch qualifizierte Beratung eine fachgerechte Haltung von Heimtieren zu gewährleisten.
Geändertes Tierschutzgesetz
Das Tierschutzgesetz ist geändert worden und ab dem 13. Juli 2013 in Kraft getreten. § 11 wurde um Bestimmungen in Bezug auf das Versuchstierwesen ergänzt. Änderungen gibt es auch beim Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren und die konkreten Bestimmungen in § 11, z.B. die zum Sachkundenachweis, wurden durch Verordnungsermächtigungen ersetzt.
Informationspflicht für Zoofachhändler
Laut dem geänderten Tierschutzgesetz (§ 21 Abs. 5 Ziffer 2 TschG) ist der Zoofachhandel ab dem 1. August 2014 verpflichtet, jedem Tierfreund beim Erstkauf eines Wirbeltieres eine schriftliche Information über die Bedürfnisse des Tieres mitzugeben.
Sachkundenachweis für Tierbörsen
Bis zum Erlass und Inkrafttreten der entsprechenden Verordnungen bleiben die Bestimmungen des bisherigen § 11 mit einer Ausnahme gültig. Die Ausnahme bezieht sich auf Börsen, für die ab dem 1. August 2014 ebenfalls eine verantwortliche Person mit Sachkundenachweis Voraussetzung für Erlaubniserteilung ist (siehe § 21). Diesen Sachkundevorbehalt hatte der ZZF seit vielen Jahren gefordert.
Foto: Tony Hegewald/pixelio.de