ARAG-Experte Tobias Klingelhöfer über Rechte und Pflichten von Tierhaltern

Düsseldorf. Haustiere neh­men in unse­rem Alltag ganz unter­schied­li­che Rollen ein: Sie sind treue Begleiter, Familienmitglieder oder ein­fach Teil des Lebens. Doch so viel­fäl­tig wie die Motive für ein Tier sind, so unter­schied­lich ist auch der Umgang mit ihm. Und nicht immer ent­spricht er dem, was dem Tier wirk­lich gut­tut. Tierleid beginnt dabei nicht erst bei offen­sicht­li­cher Quälerei, son­dern oft schon bei fal­scher Haltung, die aus Unwissenheit ent­steht. In man­chen Fällen über­schrei­ten Menschen auch bewusst recht­li­che und mora­li­sche Grenzen. ARAG-Experte Tobias Klingelhöfer erklärt, wo das Gesetz ansetzt und wie Tiere in Deutschland geschützt werden.

Gerade zum Anfang des Jahres häu­fen sich Meldungen über aus­ge­setz­te Hunde, und die Tierheime plat­zen aus allen Nähten. Warum ist es immer noch so leicht, Tiere zu kau­fen und zu verschenken?
Tobias Klingelhöfer: Der Mensch ist natür­lich frei in sei­ner Entscheidung, sich Tiere zuzu­le­gen und die­se auch als Geschenk zu über­ge­ben. Denn recht­lich wer­den ihnen nicht die­sel­ben Rechte zuge­schrie­ben wie uns Menschen. So fin­den bei Tieren Vorschriften Anwendung, die sonst inner­halb des Sachenrechts gel­ten, wie das Kaufrecht und das Eigentumsrecht. Gleichzeitig ist das Tier aber aner­kannt als füh­len­des Wesen und damit muss man sich gleich­zei­tig an geson­der­te Gesetze hal­ten, dar­un­ter das Tierschutzgesetz.

Was bedeu­ten denn die­se unter­schied­li­chen recht­li­chen Grundlagen in der Realität?
Tobias Klingelhöfer: Ein gutes Beispiel für den Spagat zwi­schen Tierschutz und Eigentumsrecht zeigt ein Fall aus dem Jahr 2023. Hier wur­de dem Besitzer der Hund ent­zo­gen und zu des­sen Schutz in einem Tierheim unter­ge­bracht. Daraufhin ver­lang­te der Halter, sein Tier regel­mä­ßig zu sehen, wünsch­te also ein regel­mä­ßi­ges Besuchsrecht. Der Mann klag­te und hat­te Erfolg. Der Grund: Laut Paragraf 903 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bleibt er der Eigentümer des Hundes. Und dar­aus erge­ben sich bestimm­te Ansprüche, wie eben das Besuchsrecht, zumal dies in die­sem Fall unter Aufsicht des Tierheims pas­sier­te (Oberverwaltungsgericht NRW Az.: 5 B 1277/22).

Apropos Besuchsrecht: Wie ist denn das Eigentumsverhältnis bei einer Scheidung bei Hundehaltern geregelt?
Tobias Klingelhöfer: In punc­to Eigentum, bleibt der Hund bei dem Ehepartner, der nach­wei­sen kann, dass er der Alleineigentümer ist. Das ist meis­tens ein­deu­tig, wenn der Hund bereits mit in die Ehe gebracht, geerbt oder geschenkt wur­de. Wurde der Hund oder auch jedes ande­re Tier erst im Laufe der Ehe gemein­sam ange­schafft, wird es schwie­ri­ger. Dann wird er aus recht­li­cher Sicht zum gemein­sa­men Hausrat gezählt, über den im bes­ten Fall eine Einigung getrof­fen, im schlimms­ten Falle gestrit­ten wird. Das bedeu­tet, dass unter Umständen das Familiengericht auch mit über Hund, Katze, Maus ent­schei­den muss (Paragraf 1568b BGB). Ein ‚Haushaltsgegenstand‘, bei dem die­ser Urteilsspruch nicht leicht ist. Daher kann durch­aus auch für Hunde ein Umgangsrecht grei­fen. Demnach muss nach einer Trennung der Besitzer nicht mehr zwin­gend eine Wahl getrof­fen wer­den, wem das Tier zuge­wie­sen wird. Vielmehr steht im Falle eines bei­der­sei­ti­gen Besitzanspruchs jedem der Partner eine Teilhabe zu (Landgericht Frankenthal, Az.: 2 S 149/22).

Leider geht es ja oft eher weni­ger um das Glück des Tieres als um das des Menschen. Wann schrei­tet das Gesetz ein?
Tobias Klingelhöfer: Für das Wohl des Tieres ist das oben bereits erwähn­te Tierschutzgesetz zustän­dig. Dieses regelt über­grei­fend, dass einem Tier kein Leid, kein Schmerz und kein Schaden zuge­fügt wer­den darf. Es greift ein, wenn ein­deu­ti­ge Tierquälerei bekannt wird und nach­ge­wie­sen wer­den kann. Dennoch lässt es sich nicht ver­mei­den, dass Grenzen ver­schwim­men. So geht es bei­spiels­wei­se auch dar­um, dass Tiere ihrer Art ent­spre­chend gehal­ten wer­den. Dabei ist Aufklärung bes­ser als jedes Gesetz. Denn wer sich vor­her damit aus­ein­an­der­setzt, was ein Tier braucht, wel­ches Tier gut in die eige­ne Lebenssituation passt, und wer genau über­legt, ob die­se Entscheidung für vie­le Jahre getrof­fen wer­den kann, der trägt bereits zur Tierliebe bei. Andernfalls kommt es zu fal­scher Haltung, Vernachlässigung oder dem Aussetzen des Tieres, im schlimms­ten Fall zu des­sen Tötung. All das sind kla­re Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, die nicht nur mit emp­find­li­chen Geldstrafen, son­dern durch­aus auch mit Freiheitsentzug geahn­det wer­den können.

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