Düsseldorf. Das Urteil ist zwar noch nicht end­gül­tig, aber grund­sätz­lich bedeu­tend: Wer sich regel­mä­ßig um ein Haustier küm­mert, kann die­se Betreuungskosten viel­leicht künf­tig als haus­halts­na­he Kosten steu­er­lich gel­tend machen. Die ARAG Experten ver­wei­sen auf den Fall, der den Stein ins Rollen gebracht hat. Hier ver­sorg­te eine Tier- und Wohnungsbetreuerin einen Stubentiger in Urlaubszeiten sei­ner Besitzer. Sie rei­nig­te das Katzenklo, gab der Samtpfote Futter und Wasser und beschäf­tig­te sich mit dem Tier. Dafür über­wie­sen die Urlauber der Frau im Streitjahr rund 300 Euro, die sie in der nächs­ten Steuererklärung gel­tend machen woll­ten. Das Finanzamt mach­te ihnen jedoch einen Strich durch die Rechnung.

Die Begründung: Laut Bundesfinanzministerium wer­den Aufwendungen für Haustiere steu­er­lich nicht begüns­tigt. Doch das ange­ru­fe­ne Finanzgericht sieht den Fall anders und ließ auf­grund der grund­sätz­li­chen Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Sollten die Kläger Recht bekom­men, hat die Betreuerin nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf rund 60 Euro Steuerentlastung (Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 15 K 1779/14 E).

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