Zuletzt aktualisiert am 21. April 2019 von Stefan Richter
Düsseldorf. Das Urteil ist zwar noch nicht endgültig, aber grundsätzlich bedeutend: Wer sich regelmäßig um ein Haustier kümmert, kann diese Betreuungskosten vielleicht künftig als haushaltsnahe Kosten steuerlich geltend machen. Die ARAG Experten verweisen auf den Fall, der den Stein ins Rollen gebracht hat. Hier versorgte eine Tier- und Wohnungsbetreuerin einen Stubentiger in Urlaubszeiten seiner Besitzer. Sie reinigte das Katzenklo, gab der Samtpfote Futter und Wasser und beschäftigte sich mit dem Tier. Dafür überwiesen die Urlauber der Frau im Streitjahr rund 300 Euro, die sie in der nächsten Steuererklärung geltend machen wollten. Das Finanzamt machte ihnen jedoch einen Strich durch die Rechnung.
Die Begründung: Laut Bundesfinanzministerium werden Aufwendungen für Haustiere steuerlich nicht begünstigt. Doch das angerufene Finanzgericht sieht den Fall anders und ließ aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Sollten die Kläger Recht bekommen, hat die Betreuerin nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf rund 60 Euro Steuerentlastung (Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 15 K 1779/14 E).
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