„Wir müssen draußen bleiben!“ –
Zugangsrechte mit Hund im Alltag

Düsseldorf. Als vier­bei­ni­ges Familienmitglied gehört der Hund ein­fach dazu und wird über­all­hin mit­ge­nom­men. Tatsächlich ist der Zugang mit Hund aber gar nicht in allen Bereichen pro­blem­los mög­lich – vor allem, wenn beson­de­re Hygienevorschriften ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen. Assistenzhunde bil­den hier aller­dings eine Ausnahme und dür­fen ihre Menschen fast über­all begleiten.

In über 21 Prozent der bun­des­deut­schen Haushalte leben ins­ge­samt über zehn Millionen Hunde. Das ist das Ergebnis einer Erhebung des Industrieverbands Heimtierbedarf (IVH) und des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands (ZZF). Außerdem beglei­ten Vierbeiner ihre Menschen auch immer wie­der durch den Alltag. An man­chen öffent­li­chen Orten gel­ten dafür beson­de­re Bestimmungen, über die sich Halter im Vorfeld infor­mie­ren soll­ten, um mög­li­che Enttäuschungen zu ver­mei­den. Einige Regelungen unter­schei­den sich sogar je nach Bundesland oder Stadt.

Öffentliche Verkehrsmittel und öffent­li­che Einrichtungen
Hund wartet auf den BusIn Bussen, Bahnen und Zügen sind Hunde in der Regel erlaubt. Mitunter gibt es Ausnahmen, die aggres­si­ve oder gefähr­li­che Hunde von der Mitfahrt aus­schlie­ßen. Kleine Hunde, etwa bis zur Größe einer Katze, dür­fen meis­tens ohne zusätz­li­che Kosten mit­fah­ren, wenn sie in einer Transportbox oder Reisetasche bei­spiels­wei­se auf dem Schoß gehal­ten wer­den kön­nen. Für grö­ße­re Hunde braucht es hin­ge­gen oft ein Kinderticket oder eine spe­zi­el­le Fahrkarte. Üblicherweise gilt eine Leinen‑, teil­wei­se auch eine Maulkorbpflicht. Die Bestimmungen kön­nen auf den Websites der ein­zel­nen Verkehrsverbünde ein­ge­se­hen werden.

„In öffent­li­chen Einrichtungen und Behörden sind vor allem sach­li­che Kriterien ent­schei­dend, ob ein Hund sei­nen Halter beglei­ten darf“, erklärt der auf das Tierrecht spe­zia­li­sier­te Rechtsanwalt Frank Richter. „Dabei geht es etwa um Hygieneregeln, die Gefährdung Dritter oder auch Rücksichtnahme auf Personen im Publikumsverkehr, die etwa Angst vor Hunden haben.“ Behörden neh­men in die­sen Fällen ihr Hausrecht wahr und brin­gen bei­spiels­wei­se im Eingangsbereich ein Hinweisschild an, das die Mitnahme von Hunden unter­sagt. Ein gene­rel­les Verbot oder spe­zi­fi­sche Vorschriften, die dies ein­heit­lich regeln, gibt es aller­dings nicht.

Geschäfte und Restaurants
Hund vor einem Restaurant„Bei pri­va­ten Betreibern, also etwa in Geschäften, Cafés und Restaurants, gilt vor­ran­gig das Hausrecht: Erlauben die Betreiber Hunde, kön­nen die­se mit­kom­men – ver­bie­ten sie Hunde in ihren Räumlichkeiten, müs­sen sich die Besitzer dar­an hal­ten“, führt Richter wei­ter aus. Klar gere­gelt ist es hin­ge­gen in Lebensmittelgeschäften oder etwa der Küche in einem Restaurant: Nach der euro­päi­schen Verordnung über Lebensmittelhygiene (EG Nr. 852/2004) müs­sen Unternehmen ver­mei­den, dass Haustiere Zugang zu Räumen haben, in denen Lebensmittel zube­rei­tet, behan­delt oder gela­gert wer­den. Auch in Arztpraxen und Krankenhäusern sind es neben der Vermeidung der Gefährdung Dritter vor­ran­gig die hohen Hygienestandards, die das Mitführen von Hunden unter­sa­gen können.

Parks und Grünflächen
Grundsätzlich ist der Zugang zu Parks und Grünflächen mit einem Hund gestat­tet. In nahe­zu allen Parks gilt aller­dings eine Leinenpflicht, und das Laufen ohne Leine ist nur auf spe­zi­el­len Freilaufflächen gestat­tet. Ob und wel­che Bedingungen vor Ort herr­schen, kann sich je nach Bundesland und teil­wei­se sogar je nach Gemeinde unter­schei­den. Insbesondere in Naturschutzgebieten und zur Brut- und Setzzeit besteht meist eine strik­te Anleinpflicht. „Im Wald herrscht zur Leinenpflicht das Landesrecht“, erklärt der Experte. „In Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen gibt es ganz­jäh­rig kei­ne Pflicht, den Hund im Wald an einer Leine zu füh­ren. In Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und dem Saarland gibt es eine Leinenpflicht nur zur Brut- und Setzzeit – und in Nordrhein-Westfalen dür­fen Hunde aus­schließ­lich auf Waldwegen ohne Leine lau­fen. In den übri­gen Bundesländern gilt ganz­jäh­rig eine Leinenpflicht im Wald.“

Arbeitsplatz
Ob Hunde am Arbeitsplatz erlaubt sind, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. In vie­len Unternehmen sind Hunde will­kom­men. Hier ist immer ein Gespräch mit dem Arbeitgeber und den Kollegen zu emp­feh­len, ob gene­rel­le Gründe oder in Einzelfällen etwa Allergien dage­gen­spre­chen. Der Bundesverband Bürohund infor­miert auf sei­ner Website zu den posi­ti­ven Effekten, die ein Bürohund auf die Arbeitsatmosphäre haben kann, und berät zur Umsetzung im eige­nen Unternehmen.

Hotels und Unterkünfte
In vie­len Hotels und Ferienwohnungen sind Hunde, teils gegen einen Aufpreis, will­kom­men. Nach dem Urlaub mit Hund Report 2024 des Reiseanbieters TUI erlau­ben etwa 50 Prozent der Hotels in Deutschland Hunde in ihren Räumen. In der Regel wird dar­auf bereits im Rahmen der Buchung hin­ge­wie­sen, oder online kön­nen Halter die Suchergebnisse aus­schließ­lich nach hun­de­freund­li­chen Unterkünften fil­tern. Findet sich kei­ne der­ar­ti­ge Information, soll­te man nach­fra­gen, um Konflikte zu vermeiden.

Sonderregelungen für Assistenzhunde
„Assistenzhunde wie Blindenführhunde genie­ßen in Deutschland beson­de­re Rechte“, erklärt Richter. „§ 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ver­bie­tet, dass Menschen auf­grund einer Behinderung benach­tei­ligt wer­den. Und §12e des Behindertengleichstellungsgesetzes regelt ent­spre­chend, dass Menschen mit Behinderung der Zutritt zu allen übli­cher­wei­se zugäng­li­chen Bereichen nicht dadurch ver­wehrt wer­den darf, dass sie ein aus­ge­bil­de­ter Assistenzhund beglei­tet.“ Daher dür­fen Assistenzhunde bei­spiels­wei­se auch in Lebensmittelgeschäfte, Restaurants oder Krankenhäuser mit­ge­nom­men wer­den, auch wenn es für ande­re Hunde unter­sagt wäre. Der Hund soll­te dabei das offi­zi­el­le Assistenzhund-Logo tra­gen und somit als Assistenzhund erkenn­bar sein. Außerdem soll­te der Mensch auf Nachfrage sei­nen Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor­zei­gen kön­nen, um mög­li­che Diskussionen zu ver­mei­den. Zentrale Fragen und Antworten unter ande­rem zur Eignung, Anerkennung und Prüfung des Assistenzhundes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Artikel unter www​.bmas​.de zusammengestellt.

Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) e. V.