Zur Freude der Hundebesitzerin durfte die Hütte bleiben, denn diese gehörte nach Ansicht der Richter zur vertragsmäßigen Nutzung des Gartens. Die ARAG-Experten weisen zudem darauf hin, dass eine Hundehütte, die lose auf den Gehweglatten des Gartens aufgestellt und nicht fest mit dem Erdreich verbunden ist, keine bauliche Maßnahme darstellt. Vielmehr ist solch eine Hundehütte mit einem im Sommer aufgestellten Planschbecken oder Gartenmöbeln vergleichbar, deren Nutzung ja auch nicht zustimmungsbedürftig ist (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Az.: 713b C 736/95).
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