dog-pb_1280Berlin. Am 1. August 2014, sind in Deutschland neue Regelungen zum Schutz von Heimtieren in Kraft getre­ten, dar­un­ter auch die Erlaubnispflicht für Hundetrainer und Hundeschulen. Die Formulierung „Wer gewerbs­mä­ßig für Dritte Hunde aus­bil­den oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anlei­ten will, bedarf der Erlaubnis der zustän­di­gen Behörde“, steht bereits seit dem 13. Juli 2013 im § 11 Absatz 1, Satz 1, Nr. 8f des novel­lier­ten Tierschutzgesetz. Mit Ablauf der dar­in defi­nier­ten Übergangspflicht Anfang August 2014 muss also jeder, der gewerbs­mä­ßig Hunde aus­bil­det und sich „Hundetrainer“ nennt, sei­ne Sachkunde vor der zustän­di­gen Behörde nachweisen.

Eine Neuregelung, die die Bundestierärztekammer im Sinne des Tierschutzes sehr begrüßt. „Hundehalter, die sich ver­trau­ens­voll und in bes­ter Absicht mit ihrem Tier in eine Hundeschule bege­ben, müs­sen sich dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass hier die nöti­ge Sachkunde vor­liegt und eine qua­li­fi­zier­te Ausbildung der Tiere ange­bo­ten wird. Nun ist es mög­lich, die Spreu vom Weizen zu tren­nen und Hundehaltern im Anbieter-Dschungel eine Orientierungsmöglichkeit zu geben.“

In der Vergangenheit gab es für uner­fah­re­ne Hundebesitzer kaum Möglichkeiten, die Qualität der Ausbildung ein­zu­schät­zen – Qualitätsstandards ver­spra­chen ledig­lich Angebote von Tierärzten mit Zusatzqualifikation oder Anbieter mit (frei­wil­li­ger) Zertifizierung durch Tierärztekammern oder IHK. Auch man­che media­le Beispiele ver­meint­lich erfolg­rei­cher Ausbildungsmethoden ver­zer­ren den Blick des Laien. Mantel: „Mit der neu­en Erlaubnispflicht sol­len nun im Sinne des Tierschutzes sol­che Mindestqualitätsstandards im Hinblick auf die Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicher­ge­stellt wer­den. Eine Regelung, die auch im Sinne vie­ler seriö­ser und erfah­re­ner Ausbildungsbetriebe sein dürf­te, denn sie kön­nen sich durch ihre nach­weis­li­che Sachkunde, Kenntnisse und Fähigkeiten von den vie­len selbst­er­nann­ten Hundeflüsterern abgrenzen.“

Die Erlaubnis für die Tätigkeit als Hundetrainer oder den Betrieb einer Hundeschule ertei­len die zustän­di­gen Behörden, das sind in der Regel die Veterinärämter. Hundetrainer bzw. Hundeschulen müs­sen dort einen schrift­li­chen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis stel­len, in dem u. a. die für die Tätigkeit ver­ant­wort­li­che Person anzu­ge­ben ist und Nachweise über des­sen Sachkunde bei­zu­fü­gen sind. Die Behörde ent­schei­det dann zunächst anhand der ein­ge­reich­ten Unterlagen über die Sachkunde, meist folgt dann noch ein Fachgespräch.

Die Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz hat bereits im Mai 2014 zur Erlaubnispflicht von Hundeschulen fol­gen­de Unterlagen erstellt: Einen Frage- und Antwortkatalog, ein Beispiel für ein Antragsformular aus Bayern und ein Papier, das die Inhalte der nöti­gen Sachkunde auf­lis­tet. Der Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e. V. hat die Unterlagen unter www​.bhv​-net​.de/​c​o​m​p​o​n​e​n​t​/​c​o​n​t​e​n​t​/​a​r​t​i​c​l​e​/​6​8​-​n​e​u​i​g​k​e​i​t​e​n​/​6​7​9​-​f​a​q​-​e​r​l​a​u​b​n​i​s​p​f​l​i​c​h​t​.​h​tml veröffentlicht.