Boppard. Im Frühjahr müs­sen Hunde in Wald und Flur an die Leine genom­men wer­den. Diese Leinenpflicht für Hunde gilt in Deutschland nicht bun­des­weit ein­heit­lich, son­dern ist in den ein­zel­nen Bundesländern unter­schied­lich gere­gelt. Zusätzlich kön­nen Gemeinden und Städte eige­ne Regelungen erlas­sen, die oft stren­ger sind. Hunde müs­sen in dem fest­ge­setz­ten Zeitraum in der frei­en Landschaft, ein­schließ­lich Wäldern, Wiesen, Feldern und Gewässern, stets ange­leint sein.

Leinenpflicht – warum?
Hund an der LeineDie Leinenpflicht für Hunde ist in vie­len Regionen Deutschlands, die übli­cher­wei­se vom 1. März bis zum 15. Juli dau­ert, eine sai­so­na­le Regelung. Diese Zeit ist für vie­le Wildtiere eine beson­ders sen­si­ble Phase. Sie brin­gen ihren Nachwuchs zur Welt, und die­ser ist in den ers­ten Wochen beson­ders schutz­be­dürf­tig. Freilaufende Hunde kön­nen für Jungtiere und brü­ten­de Vögel eine erheb­li­che Gefahr dar­stel­len, da sie die­se auf­scheu­chen oder sogar ver­let­zen können.

Wo gilt die Regelung?

  • In Niedersachsen gilt eine Leinenpflicht in der frei­en Landschaft vom 1. April bis zum 15. Juli.
  • In Bremen gilt wäh­rend der Schonzeit vom 15. März bis zum 15. Juli eine Leinenpflicht außer­halb des bebau­ten Stadtgebiets.
  • In Schleswig-Holstein gilt vie­ler­orts in den städ­ti­schen Gemeinden und Bereichen Leinenzwang. In den Wäldern sind Hunde das gan­ze Jahr über anzu­lei­nen. Außerdem gilt vom 1. April bis zum 30. September ein Hundeverbot an öffent­li­chen Stränden außer­halb der aus­ge­wie­se­nen Hundestrände.
  • In Sachsen-Anhalt müs­sen Hunde in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli in Wäldern und der Flur sowie angren­zen­den öffent­li­chen Straßen an der Leine geführt werden.
  • Vom 1. März bis 30. Juni müs­sen Hunde im Saarland in der frei­en Natur ange­leint wer­den, es sei denn, er ver­lässt zuver­läs­sig den Bereich des Weges nicht.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass zusätz­li­che loka­le Regelungen von Städten und Gemeinden erlas­sen wer­den kön­nen. Daher ist es rat­sam, dass Hundehalter sich vor Ort über die Bestimmungen infor­mie­ren. Ein Verstoß kann teils mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahn­det wer­den. Im eige­nen Interesse und ins­be­son­de­re zum Wohl von Wildtieren und Vögeln soll­ten Hundehalter die­se Regelung beach­ten und ihren Hund anlei­nen oder Wege wäh­len, auf denen der Hund frei lau­fen darf. Auch wo die Vorschrift nicht ver­pflich­tend ist, soll­te man Rücksicht neh­men und sei­nen Hund lie­ber mal an die Leine neh­men sowie dar­auf ach­ten, dass er nicht in bewal­de­te Flächen und in Wildwiesen hin­ein­läuft. [Stefan Richter]

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