Boppard. Im Frühjahr müssen Hunde in Wald und Flur an die Leine genommen werden. Diese Leinenpflicht für Hunde gilt in Deutschland nicht bundesweit einheitlich, sondern ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Zusätzlich können Gemeinden und Städte eigene Regelungen erlassen, die oft strenger sind. Hunde müssen in dem festgesetzten Zeitraum in der freien Landschaft, einschließlich Wäldern, Wiesen, Feldern und Gewässern, stets angeleint sein.
Leinenpflicht – warum?
Die Leinenpflicht für Hunde ist in vielen Regionen Deutschlands, die üblicherweise vom 1. März bis zum 15. Juli dauert, eine saisonale Regelung. Diese Zeit ist für viele Wildtiere eine besonders sensible Phase. Sie bringen ihren Nachwuchs zur Welt, und dieser ist in den ersten Wochen besonders schutzbedürftig. Freilaufende Hunde können für Jungtiere und brütende Vögel eine erhebliche Gefahr darstellen, da sie diese aufscheuchen oder sogar verletzen können.
Wo gilt die Regelung?
- In Niedersachsen gilt eine Leinenpflicht in der freien Landschaft vom 1. April bis zum 15. Juli.
- In Bremen gilt während der Schonzeit vom 15. März bis zum 15. Juli eine Leinenpflicht außerhalb des bebauten Stadtgebiets.
- In Schleswig-Holstein gilt vielerorts in den städtischen Gemeinden und Bereichen Leinenzwang. In den Wäldern sind Hunde das ganze Jahr über anzuleinen. Außerdem gilt vom 1. April bis zum 30. September ein Hundeverbot an öffentlichen Stränden außerhalb der ausgewiesenen Hundestrände.
- In Sachsen-Anhalt müssen Hunde in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli in Wäldern und der Flur sowie angrenzenden öffentlichen Straßen an der Leine geführt werden.
- Vom 1. März bis 30. Juni müssen Hunde im Saarland in der freien Natur angeleint werden, es sei denn, er verlässt zuverlässig den Bereich des Weges nicht.
Es ist wichtig zu beachten, dass zusätzliche lokale Regelungen von Städten und Gemeinden erlassen werden können. Daher ist es ratsam, dass Hundehalter sich vor Ort über die Bestimmungen informieren. Ein Verstoß kann teils mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Im eigenen Interesse und insbesondere zum Wohl von Wildtieren und Vögeln sollten Hundehalter diese Regelung beachten und ihren Hund anleinen oder Wege wählen, auf denen der Hund frei laufen darf. Auch wo die Vorschrift nicht verpflichtend ist, sollte man Rücksicht nehmen und seinen Hund lieber mal an die Leine nehmen sowie darauf achten, dass er nicht in bewaldete Flächen und in Wildwiesen hineinläuft. [Stefan Richter]



































Susanne Reinke - Online-Hundeschule Jagdfieber





