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Tiere im überhitzten Fahrzeug

Schäden durch Rettungsmaßnahmen

Nürnberg. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sowie das OLG Nürnberg hat ent­schie­den, dass ein Tierhalter, der bei gro­ßer Hitze sei­nen Hund in einem Wohnmobil zurück­lässt, kei­nen Ersatz für Schäden ver­lan­gen kann, die dadurch ent­stan­den sind, dass Rettungskräfte gewalt­sam das Wohnmobil geöff­net haben.

Der Sachverhalt
Die Klägerin woll­te ein Fußballspiel in Fürth besu­chen und stell­te ihr Wohnmobil auf einem Supermarktparkplatz in der Nähe des Stadions ab. In dem Wohnmobil ließ sie ihren Mini-Yorkshire-Terrier zurück, wäh­rend sie das Fußballspiel besuch­te. Es herrsch­ten Außentemperaturen von über 35 Grad Celsius und das Fahrzeug stand in der „pral­len“ Sonne.

Jemand bemerk­te den Hund in dem Wohnmobil und ver­stän­dig­te die Polizei. Diese ver­such­te zunächst, den Hund über die Dachluken des Wohnmobils zu befrei­en, was ihr jedoch nicht gelang. Die anschlie­ßend ver­stän­dig­te Berufsfeuerwehr der Stadt Fürth öff­ne­te gewalt­sam die Tür des Wohnmobils, da sie davon aus­ging, dass der Hund gefähr­det sei.

Klägerin ver­langt den Schaden ersetzt
Die Klägerin ver­langt von der Stadt Fürth Schadensersatz für die Beschädigung des Wohnmobils in Höhe von 2.256,23 Euro. Sie ist der Auffassung, dass kei­ne Gefahr für das Tier bestan­den habe. Die bei­den Dachluken des Wohnmobils sei­en geöff­net gewe­sen, zudem sei der Hund aus­rei­chend mit Wasser und mit Eiswürfelherzen ver­sorgt gewesen.

Die Entscheidung
Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 4 O 6830/18) hat die Klage abge­wie­sen. Der Einsatz der Feuerwehrleute sei recht­mä­ßig gewe­sen. Für die vor Ort befind­li­chen Beamten der Polizei und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr habe sich eine Situation einer Tierwohlgefährdung gezeigt.

Gegen die­ses Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg ein­ge­legt und bean­tragt, ein Sachverständigengutachten dahin­ge­hend ein­zu­ho­len, dass eine tat­säch­li­che Gefährdung des Tieres zu kei­nem Zeitpunkt bestan­den habe.

Gericht: Kein Sachverständigengutachten
Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 4 U 1604/19) hat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Berufung kei­ne Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere sei es nicht not­wen­dig, das bean­trag­te Sachverständigengutachten zu erho­len, da aus Sicht der han­deln­den Feuerwehrleute zumin­dest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes vor­ge­le­gen habe.

Die Klägerin habe die­se Anscheinsgefahr selbst ver­ur­sacht, weil sie bei sehr gro­ßer Hitze das Tier allei­ne im Fahrzeug zurück­ge­las­sen habe.

Gericht: Maßnahme der Feuerwehr war verhältnismäßig
Die Maßnahme der Feuerwehr sei auch ver­hält­nis­mä­ßig gewe­sen. Insbesondere hät­ten die Einsatzkräfte nicht erst durch einen Ausruf im Stadion ver­su­chen müs­sen, die Halterin zum Fahrzeug zu holen. Zum einen sei nach außen nicht erkenn­bar gewe­sen, wo sich die Klägerin befand, zum ande­ren wäre durch einen sol­chen Ausruf viel Zeit ver­gan­gen. Die Klägerin hat die Berufung auf­grund des Hinweises des Oberlandesgerichts Nürnberg zurückgenommen.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.4.2019 – 4 O 6830/18

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal

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