Osnabrück. Treffen meh­re­re Hunde auf­ein­an­der, sind die Reaktionen der Tiere nicht immer vor­her­seh­bar. Doch nicht in jedem Fall führt dies auch zu einer Haftung der Tierhalter. Dies hat nun die 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück in einem Urteil (Az. 8 O 1022/19) klargestellt.

Sachverhalt
Urteil: Grenzen bei der Haftung von HundehalternIm vor­lie­gen­den Fall hat­te eine älte­re Frau auf Schmerzensgeld geklagt. Sie mach­te gel­tend, sie sei im Sommer 2016 mit ihrem Hund, einem klei­nen Terrier bezie­hungs­wei­se Terrier-Mischling, spa­zie­ren gegan­gen. Plötzlich habe sie der Hund des Beklagten, ein Rottweiler, ange­sprun­gen. Dadurch sei sie zu Fall gekom­men und erheb­lich ver­letzt worden.

Der beklag­te Hundehalter selbst war bei dem Vorfall nicht anwe­send. Die Zeugin, die sei­nen Rottweiler an jenem Tag aus­führ­te, schil­der­te den Vorfall anders. Zwar sei der Rottweiler tat­säch­lich zunächst in Richtung der Klägerin gelau­fen, die dar­auf­hin ihren Hund auf den Arm genom­men habe.

Rottweiler hat die Klägerin nicht angesprungen
Der Rottweiler habe die Klägerin jedoch nicht ange­sprun­gen, son­dern sei zu einem Baum gelau­fen, wo er sein „Geschäft“ ver­rich­tet habe. Sie habe den Rottweiler dann ange­leint und mit ihm weg­ge­hen wol­len. In die­sem Moment habe die Klägerin ihren Terrier wie­der auf den Boden gesetzt. Dieser sei dann plötz­lich mehr­fach um die Klägerin gelau­fen, die sich dadurch in der Hundeleine ver­wi­ckelt habe und zu Fall gekom­men sei.

Entscheidung
Das Landgericht Osnabrück hat die Klage abge­wie­sen. Sie schenk­te der Sachverhaltsschilderung der Zeugin Glauben, die den Rottweiler betreut hat­te. Auf Grundlage ihrer Schilderung erge­be sich kei­ne Haftung des Beklagten als Halter des Rottweilers.

Zwar haf­te ein Tierhalter immer dann, wenn es durch das spe­zi­el­le tie­ri­sche Verhalten sei­nes Haustiers zu einer Verletzung Dritter kom­me. Davon kön­ne hier aber kei­ne Rede sein. Die blo­ße Anwesenheit des Rottweilers rei­che nicht, um eine Haftung gegen­über der kla­gen­den älte­ren Dame zu begründen.

Bloße Anwesenheit des Rottweilers reicht nicht aus
Unmittelbar zu Fall gebracht habe sie ihr Terrier, als er mit der Leine um sie her­um­ge­lau­fen sei. Um eine Haftung des Halters des Rottweilers anneh­men zu kön­nen, hät­te aber min­des­tens fest­stell­bar sein müs­sen, dass der Hund des Beklagten durch ein wie immer gear­te­tes Verhalten den Hund der Klägerin zu die­sem Verhalten pro­vo­ziert hatte.

Das war aus Sicht der Kammer nicht der Fall. Die blo­ße Anwesenheit des Rottweilers genüg­te dage­gen in den Augen der Kammer nicht, eine Haftung sei­nes Halters zu begründen.

Rechtsgrundlage
§ 833 BGB Haftung des Tierhalters, Tierhalterhaftung

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 23.9.2019 – 8 O 1022/19

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal