Koblenz. Hundewelpen müssen in ihren ersten Lebenswochen beziehungsweise bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes nicht in Quarantäne gehalten werden. Solange kein erkennbares Infektionsrisiko besteht, ist es nicht erforderlich, den Welpen den Kontakt zu ihrer Umgebung, zu anderen Tieren und zu Menschen zu versagen. Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Urteil vom 13.12.2018; Az.: 1 U 262/18), der damit das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Mainz bestätigt hat.
In dem zu entscheidenden Fall war der vom Kläger erworbene Hundewelpe wenige Tage nach dem Kauf mit der Diagnose Parvovirose in eine Tierklinik überwiesen und dort rund drei Wochen stationär behandelt worden. Hierdurch entstanden Behandlungskosten in Höhe von 6.502,87 Euro brutto, die der Kläger von der Beklagten, aus deren Zucht der Welpe stammt, unter anderem erstattet verlangt. Der Kläger hat vorgetragen, der Welpe sei bereits bei der Übergabe an ihn infiziert gewesen, was die Beklagte sich haftungsbegründend vorhalten lassen müsse. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Beklagte vorwerfbar pflichtwidrig handelte, als sie bei der Auslieferung eines der Welpen die Wurfgeschwister mitgenommen und auf einem fremden Grundstück laufen gelassen hatte.
Bereits das Landgericht hatte die Klage in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte bei der Aufzucht der Welpen, die ihr obliegende Sorgfalt beachtet habe. Diese Einschätzung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz nun bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Maßgebend bei der Beurteilung des Falles sei, dass die Beklagte mit den Welpen alle vorgeschriebenen Tierarzttermine wahrgenommen und sich, dem Rat ihres Tierarztes folgend, an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinär (StIKo Vet) gehalten habe. Der Welpe sei daher auf Veranlassung der Beklagten auch gegen Parvovirose geimpft worden. Soweit die Beklagte bei der Auslieferung eines der Welpen die Wurfgeschwister auf einem fremden Grundstück habe laufen lassen, sei ihr im konkreten Fall auch insoweit nichts vorzuwerfen. Denn es habe für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dort eine Ansteckungsgefahr bestanden habe. Allein der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt bei den Welpen möglicherweise noch kein vollständiger Impfschutz bestanden habe, begründe noch kein pflichtwidriges Verhalten. Entscheidend sei, insoweit dass es keine Vorschrift gebe, nach der Welpen in ihren ersten Lebenswochen beziehungsweise bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes in Quarantäne gehalten werden müssten. Es erscheine vielmehr sinnvoll, die Welpen frühzeitig zu sozialisieren, an den Kontakt mit anderen Tieren zu gewöhnen und sie ihre Umwelt kennenlernen zu lassen. Solange keine besonderen Gefahren zu erkennen seien – etwa eine ansteckende Erkrankung – sei es daher nicht erforderlich, Welpen den Kontakt zu ihrer Umwelt, zu anderen Tieren und zu Menschen zu versagen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 13.12.2018 – 1 U 262/18