Hundehütte im GemeinschaftsgartenDüsseldorf. Die Mieterin hat­te die Erlaubnis, einen Hund in ihrer Mietwohnung zu hal­ten. Ebenso hat­te sie die Erlaubnis, den Garten des Mietshauses mit­zu­nut­zen. Das Frauchen stell­te daher im Gemeinschaftsgarten eine Hundehütte für ihren vier­bei­ni­gen Liebling auf. Das ging der Vermieterin und Eigentümerin des Grundstücks aller­dings zu weit. Sie for­der­te das Frauchen auf, die Hütte wie­der zu ent­fer­nen. Diese wei­ger­te sich jedoch und der Fall lan­de­te vor Gericht.

Zur Freude der Hundebesitzerin durf­te die Hütte blei­ben, denn die­se gehör­te nach Ansicht der Richter zur ver­trags­mä­ßi­gen Nutzung des Gartens. Die ARAG-Experten wei­sen zudem dar­auf hin, dass eine Hundehütte, die lose auf den Gehwegplatten des Gartens auf­ge­stellt und nicht fest mit dem Erdreich ver­bun­den ist, kei­ne bau­li­che Maßnahme dar­stellt. Vielmehr ist solch eine Hundehütte mit einem im Sommer auf­ge­stell­ten Planschbecken oder Gartenmöbeln ver­gleich­bar, deren Nutzung ja auch nicht zustim­mungs­be­dürf­tig ist (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Az.: 713b C 736/95).

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