Düsseldorf. Die Mieterin hatte die Erlaubnis, einen Hund in ihrer Mietwohnung zu halten. Ebenso hatte sie die Erlaubnis, den Garten des Mietshauses mitzunutzen. Das Frauchen stellte daher im Gemeinschaftsgarten eine Hundehütte für ihren vierbeinigen Liebling auf. Das ging der Vermieterin und Eigentümerin des Grundstücks allerdings zu weit. Sie forderte das Frauchen auf, die Hütte wieder zu entfernen. Diese weigerte sich jedoch und der Fall landete vor Gericht.
Zur Freude der Hundebesitzerin durfte die Hütte bleiben, denn diese gehörte nach Ansicht der Richter zur vertragsmäßigen Nutzung des Gartens. Die ARAG-Experten weisen zudem darauf hin, dass eine Hundehütte, die lose auf den Gehwegplatten des Gartens aufgestellt und nicht fest mit dem Erdreich verbunden ist, keine bauliche Maßnahme darstellt. Vielmehr ist solch eine Hundehütte mit einem im Sommer aufgestellten Planschbecken oder Gartenmöbeln vergleichbar, deren Nutzung ja auch nicht zustimmungsbedürftig ist (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Az.: 713b C 736/95).
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