Herausforderungen und Tipps

Düsseldorf. Die Wohnungssuche an sich ist schon eine Herausforderung – mit einem Hund an der Seite kann sie jedoch noch anspruchs­vol­ler wer­den. Sowohl die Bedürfnisse des Halters als auch die des Hundes müs­sen berück­sich­tigt wer­den, etwa der Platz in der Wohnung oder die Auslaufmöglichkeiten in der Umgebung. An ers­ter Stelle steht aber die grund­sätz­li­che Frage: Ist Hundehaltung in jeder Wohnung erlaubt oder kann der Vermieter sein Veto einlegen?

„Ein pau­scha­les Verbot jeg­li­cher Heimtierhaltung ist im Mietvertrag in Deutschland grund­sätz­lich unwirk­sam, das hat die Rechtsprechung, ins­be­son­de­re der Bundesgerichtshof (BGH) im März 2013 klar­ge­stellt“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, Leiter der auf Tierrecht spe­zia­li­sier­ten Kanzlei Ackenheil aus Mainz. „Demnach dür­fen klei­ne­re Tiere wie Fische, Hamster und klei­ne Ziervögel ohne beson­de­re Erlaubnis gehal­ten wer­den. Im Mietvertrag kann jedoch eine Klausel auf­ge­nom­men wer­den, die den Mieter ver­pflich­tet, vor der Anschaffung eines Hundes die Erlaubnis des Vermieters ein­zu­ho­len. Hierbei han­delt es sich um eine soge­nann­te Erlaubnisvorbehaltsklausel.“

Hundehaltung nur mit Einverständnis des Vermieters
Hund in WohnungIm Unterschied zu Meerschweinchen & Co. haben Hunde einen deut­lich grö­ße­ren Einfluss auf das Wohnumfeld: Beim Verlassen der Wohnung zur Gassirunde kön­nen ande­re Bewohner des Hauses regel­mä­ßig in Kontakt mit dem Tier kom­men oder bekom­men es etwa über ein Bellen mit. „Eine Erlaubnisvorbehaltsklausel gibt dem Vermieter die Möglichkeit, die Tierhaltung indi­vi­du­ell zu prü­fen und falls nötig abzu­leh­nen, wenn sach­li­che Gründe vor­lie­gen. Das kön­nen etwa gesund­heit­li­che Bedenken ande­rer Mieter sein, zum Beispiel, wenn Allergien vor­lie­gen. Eine Begründung, dass der Hund etwa den Laminatboden beschä­di­gen könn­te, ist dage­gen nicht aus­rei­chend“, erklärt der Rechtsanwalt. „Der Vermieter hat außer­dem das Recht, zur Regelung des Zusammenlebens in einem Mehrparteienhaus spe­zi­fi­sche Vorschriften zur Hundehaltung auf­zu­stel­len. Dazu kön­nen Einschränkungen gehö­ren, wie die Vorgabe, dass nur klei­ne Hunde in der Wohnung gehal­ten wer­den dür­fen, oder eine Leinenpflicht für Hunde im Treppenhaus. Solche Regelungen dür­fen jedoch nicht pau­schal und unan­ge­mes­sen weit­rei­chend sein – hier genau­so wie bei der Erlaubnis muss der Vermieter die Interessen der Mieter an der Hundehaltung im Einzelfall abwä­gen. Das hat der BGH in meh­re­ren Entscheidungen klargestellt.“

Es kann hilf­reich sein, ein Empfehlungsschreiben des vor­he­ri­gen Vermieters vor­zu­le­gen, dass es kei­ne Probleme durch die Hundehaltung gab. Nach Absprache kann auch ein Mitbringen des Hundes zur Besichtigung vor­teil­haft sein, damit sich der Vermieter gleich ein eige­nes Bild machen kann.

Einmal erteilt darf der Vermieter sei­ne Erlaubnis zudem nicht ein­fach wider­ru­fen, erklärt Ackenheil: „Falls der Vermieter sei­ne zunächst erteil­te Erlaubnis zurück­zie­hen möch­te, weil es etwa wie­der­holt zu Lärmbelästigung, aggres­si­vem Verhalten des Hundes oder Nichteinhaltung der Hausordnung kam, muss er dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip wah­ren. Ein sofor­ti­ger Widerruf ohne vor­he­ri­ge Abmahnung und Gelegenheit zur Abhilfe wäre in der Regel unzulässig.“

Sonderfälle: Assistenz- und Listenhunde
Besondere Regelungen gibt es zudem für Assistenz- und Begleithunde. „Assistenzhunde genie­ßen im deut­schen Mietrecht eine beson­de­re Stellung, da sie als medi­zi­nisch not­wen­di­ge Hilfsmittel aner­kannt sind. Die Haltung von Assistenzhunden kann daher in der Regel nicht ohne trif­ti­gen Grund vom Vermieter unter­sagt wer­den“, erklärt der Experte. Notwendig ist dafür meist ein offi­zi­el­les Zertifikat, das die Funktion des Hundes als Assistenzhund bestä­tigt. Halter soll­ten sich trotz die­ser Schutzansprüche früh­zei­tig mit ihrem Vermieter abstim­men, um Missverständnisse zu vermeiden.

Auch bei soge­nann­ten Listenhunden, also Rassen, die in man­chen Bundesländern als gefähr­lich ein­ge­stuft wer­den und beson­de­ren Auflagen wie dem Tragen eines Maulkorbes unter­lie­gen, darf der Vermieter die Haltung in der Wohnung nicht grund­sätz­lich unter­sa­gen, son­dern muss die­se im Einzelfall prü­fen. Anwalt Ackenheil ver­weist dafür auf Urteile des Landgerichts Berlin und des Landgerichts München, nach denen bei Listenhunden eine Gefährlichkeitsprüfung ent­schei­dend ist. Vermieter müs­sen eine ent­spre­chen­de Unbedenklichkeitsbescheinigung der Behörden akzeptieren.

Eine hun­de­ge­rech­te Wohnung finden
Abseits von den recht­li­chen Aspekten soll­ten Halter zudem dar­auf ach­ten, dass die Wohnung zur Haltung ihres Hundes geeig­net ist. Besonders wich­tig sind die aus­rei­chen­de Größe der Wohnung sowie gute Möglichkeiten zum Auslauf, etwa ein Park oder Wald in der Nähe oder auch ein eige­ner Garten. Vor allem für älte­re und gro­ße Hunde kann Treppensteigen zudem gesund­heit­lich belas­tend wer­den. Halter soll­ten ent­spre­chend dar­auf ach­ten, dass ihr Vierbeiner die täg­li­chen Wege auch im Alter noch pro­blem­los schaf­fen kann.

Tipps für Hundehalter auf Wohnungssuche
Viele Online-Plattformen und Makler geben bereits bei der Suchfunktion oder der ein­zel­nen Übersicht zur Wohnung an, ob Heimtiere oder auch spe­zi­ell Hunde erlaubt sind – das kann schon früh Klarheit ver­schaf­fen und die Ergebnisse ein­gren­zen. Empfehlungsschreiben des Vorvermieters, eine Hundehaftpflichtversicherung, die für mög­li­che Schäden auf­kommt, und ein freund­li­cher und offe­ner Kontakt hel­fen dann dabei, dass Hundehalter schon mög­lichst bald die rich­ti­ge Wohnung für sich und ihren Vierbeiner finden.

Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) e. V.