Sozialgericht stellt Arbeitsunfall bei ehren­amt­li­cher „Gassi-Geherin“ für Tierheim fest.

Oldenburg. Mit Urteil vom 7. Mai 2025 zu dem Aktenzeichen S 73 U 162/21 stell­te das Sozialgericht Oldenburg einen Arbeitsunfall zum Nachteil der zustän­di­gen Berufsgenossenschaft im Fall einer ehren­amt­li­chen Gassi-Geherin eines Tierheimvereines fest. Die Gassi-Geherin und zeit­wei­se auch Kassenprüferin des Tierheimvereines war beim Ausführen eines in dem Tierheim unter­ge­brach­ten Hundes auf einem Trampelpfad aus­ge­rutscht und hat­te sich dabei eine Weber-C-Sprunggelenksfraktur zuge­zo­gen. Die zustän­di­ge Berufsgenossenschaft lehn­te die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine arbeit­neh­mer­ähn­li­che Tätigkeit bei dem ehren­amt­li­chen Ausführen des Hundes gehan­delt habe.

Das Sozialgericht Oldenburg hob die Entscheidung der Berufsgenossenschaft mit der Begründung auf, dass alle Merkmale eines abhän­gi­gen Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Klägerin erfüllt sei­en. Das Ausführen der Hunde habe für das Tierheim einen wirt­schaft­li­chen Wert und ent­spre­che dem Willen des Unternehmers. Die Mitgliedschaft in einem nicht­rechts­fä­hi­gen Verein schlie­ße die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Das Gassi-Gehen sei kei­ne Vereinspflicht, dies ste­he auf­grund der Satzung des Tierheimes fest. Vielmehr gehe die­se Tätigkeit weit hier­über hin­aus und kön­ne auch nicht mit Aspekten des Tierwohls begrün­det wer­den. Schließlich sei auch der Umfang der Tätigkeit nicht als gering ein­zu­schät­zen, da das Gassigehen mehr­fach die Woche erfolg­te. Die Klägerin habe dabei den Weisungen des Vereins unter­le­gen, da ihr die Hunde nicht zur frei­en Verfügung stün­den und sie die­se bei­spiels­wei­se nur zu fes­ten Zeiten abho­len durf­te (Sozialgericht Oldenburg, Az.: S 73 U 162/21).