Düsseldorf. Teilen sich Radfahrer und Fußgänger einen Weg, geht das nicht immer gut. So auch in die­sem Fall, in dem ein Radler durch einen Hund, der direkt vor ihm den Weg kreuz­te, von sei­nem Drahtesel stürz­te. Während er den Unfall gut über­stan­den hat­te, war sein Fahrrad durch den Sturz beschä­digt. Für die Fahrlässigkeit, den Hund an lan­ger Leine geführt zu haben, ver­lang­te er vom Führer des Hundes Schadensersatz.

Doch die Richter waren ande­rer Ansicht. Zum einen sei der Hund nicht an einer lan­gen Schleppleine unter­wegs gewe­sen, son­dern an einer rund zwei Meter lan­gen Standard-Leine geführt wor­den, wodurch kei­ne Rede von einer schuld­haf­ten Handlung sein konn­te. Und zum ande­ren war die­se Gassirunde eine Gefälligkeit für einen Nachbarn, der der eigent­li­che Hundehalter war. Auch wenn der Hundeführer die Hunderunden regel­mä­ßig mach­te, sei er des­halb noch lan­ge kein scha­dens­er­satz­pflich­ti­ger Tieraufseher (Landgericht Koblenz, Az.: 13 S 45/24).

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