Düsseldorf. Teilen sich Radfahrer und Fußgänger einen Weg, geht das nicht immer gut. So auch in diesem Fall, in dem ein Radler durch einen Hund, der direkt vor ihm den Weg kreuzte, von seinem Drahtesel stürzte. Während er den Unfall gut überstanden hatte, war sein Fahrrad durch den Sturz beschädigt. Für die Fahrlässigkeit, den Hund an langer Leine geführt zu haben, verlangte er vom Führer des Hundes Schadensersatz.
Doch die Richter waren anderer Ansicht. Zum einen sei der Hund nicht an einer langen Schleppleine unterwegs gewesen, sondern an einer rund zwei Meter langen Standard-Leine geführt worden, wodurch keine Rede von einer schuldhaften Handlung sein konnte. Und zum anderen war diese Gassirunde eine Gefälligkeit für einen Nachbarn, der der eigentliche Hundehalter war. Auch wenn der Hundeführer die Hunderunden regelmäßig machte, sei er deshalb noch lange kein schadensersatzpflichtiger Tieraufseher (Landgericht Koblenz, Az.: 13 S 45/24).
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