Düsseldorf. Der Geschäftsführer eines Unternehmens stol­per­te auf dem Weg ins Büro über die Leine sei­nes eige­nen Hundes. Hierbei ver­letz­te er sich und woll­te die­sen Vorfall als Arbeitsunfall aner­ken­nen las­sen. Laut ARAG-Experten hat das Sozialgericht Dortmund die­sem nicht statt­ge­ge­ben, da das Mitführen des Hundes kei­nen wesent­li­chen Bezug zur beruf­li­chen Tätigkeit auf­wei­se. Dabei half auch die Tatsache nicht, dass der Hund als Forderungsmanager auf der Website geführt wur­de (Az.: S 18 U 347/24).