Haussitter – Mit gutem Gefühl verreisenDüsseldorf. Der Urlaub steht vor der Tür? Was aller­dings den schöns­ten Urlaub zum Albtraum wer­den lässt: Wenn unge­be­te­ne Gäste sich in Ihrer Abwesenheit Zutritt zu Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung ver­schaf­fen, wenn eine Wasserleitung undicht wird, der Blitz ein­schlägt oder etwas ande­res unvor­her­ge­se­hen pas­siert. Prima, wenn Sie jeman­den haben, der Ihre Wohnung oder Ihr Haus ver­sorgt. Doch was geschieht, wenn dem freund­li­chen Helfer oder Nachbarn ein­mal ein Missgeschick pas­siert? Und was muss man bei pro­fes­sio­nel­len Haussittern beach­ten? ARAG-Experten geben Auskunft.

Klare Absprachen treffen
Meist ist nicht viel zu tun, wäh­rend der Haus- oder Wohnungseigentümer im Urlaub weilt: Briefkasten lee­ren, Blumen gie­ßen, gege­be­nen­falls noch Rollläden hoch- und run­ter­fah­ren oder bei Tierbesitzern den Hamster oder die Katze ver­sor­gen. Da es sich hier­bei um wenig auf­wen­di­ge Tätigkeiten han­delt, spre­chen Urlauber und Helfer sel­ten ab, wer im mög­li­cher­wei­se ein­tre­ten­den Schadensfall haf­tet. Auch wenn es unan­ge­nehm ist, raten die ARAG-Experten jedoch dazu, dies im Sinne der freund­schaft­li­chen Beziehung am bes­ten im Vorfeld und noch bes­ser schrift­lich fest­zu­hal­ten. Denn so kann sich weder der Nachbar beschwe­ren, wenn er die ver­se­hent­lich zer­bro­che­ne Vase erset­zen muss, noch der Hausherr, wenn er bei ande­rer Absprache auf den Neuerwerbskosten sit­zen bleibt.

Wer haf­tet bei einem Missgeschick?
Fehlt es an einer nach­weis­li­chen und ein­deu­ti­gen Absprache, wird für der­ar­ti­ge Gefälligkeitsdienste teil­wei­se ein still­schwei­gen­der Haftungsausschluss ange­nom­men. In sol­chen Fällen ist dann bei nor­ma­ler Fahrlässigkeit der Helfer nicht in der Pflicht – ein Missgeschick kann schließ­lich jedem pas­sie­ren. Anders ist es in Fällen gro­ber Fahrlässigkeit. Lässt der doch nicht so ver­läss­li­che Nachbar ein Fenster auf, durch das sich Einbrecher leicht bedie­nen kön­nen, kann dies sein Verschulden sein und er bzw. sei­ne Versicherung kann haf­ten. Generell raten die Experten der ARAG dem Reisenden, es dem Haushüter mög­lichst ein­fach zu machen. Stellt man die Blumen bei­spiels­wei­se alle zusam­men, muss der Helfer nicht durch alle Räume lau­fen. So wer­den nicht nur Unfallgefahren mini­miert, son­dern auch die Einsatzzeit des freund­li­chen Gehilfen.

Wenn Tiere ver­sorgt wer­den müssen
Muss neben der Wohnung noch ein Tier ver­sorgt wer­den, soll­te eben­falls über mög­li­che Haftungsschäden gespro­chen wer­den, da der Tierhüter in Urlaubsvertretung für Schäden, die das Tier anrich­tet, haf­tet (§ 834, Haftung des Tieraufsehers). Bei Kleintieren wie Hamstern oder Kaninchen kann man wohl dar­über hin­weg­se­hen, mei­nen die ARAG-Experten, wei­sen aber dar­auf hin, dass man Hunde oder Pferde im Gegenzug nur beauf­sich­ti­gen soll­te, wenn der Halter eine ent­spre­chen­de Haftpflichtversicherung abge­schlos­sen hat. Diese schließt in der Regel den Tiersitter direkt mit ein. Erleidet der tie­ri­sche Liebling in der Abwesenheit des Halters selbst einen Schaden, ist die Betreuungsperson nur bei grob fahr­läs­si­gem Verhalten zur Verantwortung zu zie­hen – und das muss sei­tens des Urlaubers nach­ge­wie­sen werden.

Professionelle Haussitter
Eine haf­tungs­tech­nisch siche­re Alternative ist das Engagieren eines soge­nann­ten Haussitterservices. Professionelle Hüter sind über eine Betriebshaftpflichtversicherung bei etwa­igen Schadensersatzansprüchen abge­si­chert, wis­sen die ARAG-Experten. Allerdings las­sen sich sol­che Dienste ihren Einsatz natür­lich etwas mehr kos­ten als ein net­tes Urlaubssouvenir.

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