Nürnberg. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haf­tet ein Hundehalter auch ohne Verschulden, wenn durch sei­nen Hund ein Schaden ver­ur­sacht wur­de. Der Bundesgerichtshof gab einer Krankenkasse Recht, die Regress für ent­stan­de­ne Behandlungskosten forderte.

Die Tochter eines Hundehalters rief ihren Hund zurück, damit die­ser nicht einer ande­ren Spaziergängerin in die Quere kommt. Dabei zog sich die Schleppleine um das Bein der Frau, die dar­auf­hin stürz­te und eine Schienbeinfraktur erlitt. Die gesetz­li­che Krankenversicherung for­der­te vom Tierhalter Regress in Höhe der ent­stan­de­nen Behandlungskosten von 11.639 Euro. Zu Recht, urteil­te der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 381/23). Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spe­zi­fi­sche Tiergefahren nicht zwangs­läu­fig aus, die sich aus der eigen­stän­di­gen Bewegung des Tieres, sei­ner Energie und Kraft ergibt.

„Für Hundehalter ist des­halb eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung unver­zicht­bar“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. In eini­gen Bundesländern ist sie bereits Pflicht. Sie schützt Tierhalter vor teu­ren Schadenersatzforderungen und leis­tet für ent­stan­de­ne Personen‑, Sach- und Vermögensschäden. Wegen der spe­zi­fi­schen Tiergefahr han­delt es sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch um eine Gefährdungshaftung, die kein Verschulden des Tierhalters vor­aus­setzt. „Die Versicherung soll­te neben dem Haftungsrisiko des Hundehalters und Hüters auch für Schäden an gemie­te­ten, gepach­te­ten und gelie­he­nen Sachen auf­kom­men“, emp­fiehlt die Schadenexpertin der uniVersa. Einige Anbieter leis­ten dar­über hin­aus auch bei Forderungsausfall, wenn der Hund oder Tierhalter selbst geschä­digt wur­de und vom Schadenverursacher nichts zu holen ist.