Düsseldorf. ARAG Experten weisen Hundehalter darauf hin, dass auch Vierbeinern, die vorwiegend im Freien gehalten werden, ganzjährig eine Schutzhütte und ein witterungsgeschützter Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung gestellt werden muss. In einem konkreten Fall lebte ein Hundehalter seit Jahren in einem Pkw auf einer Raststätte. Seine beiden Tiere waren in der so genannten Punktanbindung den überwiegenden Teil des Tages am Fahrzeug angebunden. Sowohl das Veterinäramt als auch die Richter sahen hierin ein Vergehen gegen das Tierschutzgesetz. Zudem war auch die Anbindung alles andere als artgerecht. Diese sieht nach Auskunft der ARAG Experten eine mindestens sechs Meter lange Leine vor, die eine Sicherung gegen das Aufdrehen hat. So kann sich die Leine durch die Bewegung der Tiere nicht so sehr verkürzen, dass sie sich verletzen oder gar strangulieren (Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 6 L 23/13). ARAG SE
weiterlesen »Kein rechtlicher Anspruch auf das Familientier
Immer wieder werden auch Haustiere zu Scheidungsopfern, und es stellt sich die Frage, ob einem der Eheleute nach der Scheidung ein Besuchs- oder Umgangsrecht z. B. für den gemeinsam angeschafften Hund zusteht. Mit dieser Frage musste sich jüngst auch das Oberlandesgericht Hamm beschäftigen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es einen solchen Anspruch nicht gibt (OLG Hamm, Az II-10 WF 240/10, Beschluss vom 25.11.2010). in Umgangsrecht kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nur für Kinder, nicht jedoch für Tiere. Gemäß § 1626 BGB gehört zum Wohle des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Gericht hat klar gestellt, dass dies nicht auf Tiere entsprechend anwendbar ist. Derjenige, der nach einer Scheidung den ehemals gemeinsamen Hund oder die Katze besuchen möchte, tue dies aus eigenen emotionalen Bedürfnissen und nicht zum Wohle des Tieres. Diese Situationen seien nicht vergleichbar. „Schon das OLG Bamberg hat 2003 ein gesetzliches Umgangsrecht für einen …
weiterlesen »Hund als Pfand? Das kann doch nicht sein – oder doch?!
Mancher Tierhalter kommt in die missliche Lage und kann nach der Behandlung seines Tieres die Rechnung nicht bezahlen. Immer wieder verweigern Tierärzte und Tierkliniken dann die Herausgabe des Tieres so lange, bis die Rechnung vollständig beglichen ist. Da Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen sind, stellt sich die Frage, ob der Tierarzt das darf. Die Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich entschieden. Während z. B. das Amtsgericht Duisburg ein Zurückbehaltungsrecht an einem Hund generell verneint hat, da mittlerweile anerkannt sei, dass Hunde stark auf eine Person fixiert seien und eine Trennung seelische und körperliche Schmerzen hervorrufen könne, sah das Landgericht Mainz die Sache differenzierter und bejaht grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an einem Tier. Aber auch das Landgericht Mainz kommt zu dem Ergebnis, dass der Tierarzt im Einzelfall einen Hund dann nicht zurückhalten dürfe, wenn er durch die Trennung von seinem Herrchen oder Frauchen gequält würde. Selbst wenn man als Tierhalter …
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