Düsseldorf. Hundehaufen auf dem Gehweg sind nicht nur ärger­lich. Sie kön­nen auch gesund­heit­li­che Auswirkungen haben und den Nährstoffhaushalt des Bodens beein­flus­sen. Man spricht gern davon, dass ver­ant­wor­tungs­be­wuss­te Halter sich um das Entfernen küm­mern. Tatsächlich ist es meist sogar eine Ordnungswidrigkeit, die Haufen liegenzulassen.

Die Situation ist ein Klassiker: Man geht spa­zie­ren und im bes­ten Fall bemerkt man recht­zei­tig, dass auf dem Weg ein Hundehaufen liegt – sonst steht dem­nächst die Reinigung der Schuhe an. Kurz kommt der Ärger auf, dass irgend­ein Halter sich nicht um die Hinterlassenschaften sei­nes Hundes geküm­mert hat. Aber sind Halter eigent­lich dazu ver­pflich­tet, den Kot zu besei­ti­gen? Rechtsanwalt Frank Richter, der sich auf das Tierrecht spe­zia­li­siert hat, klärt über die gesetz­li­chen Grundlagen auf.

Bin ich ver­pflich­tet, den Kot mei­nes Hundes aufzusammeln?
Hundehaufen/-Kot im Grünen ist okay„Im Prinzip sind Halter über­all zum Aufsammeln ver­pflich­tet. Dies ergibt sich aus kom­mu­na­len Satzungen und lan­des­recht­li­chen Vorschriften, aber auch aus bun­des­recht­li­chen Vorschriften, wie § 42 Straßengesetz oder § 32 der Straßenverkehrsordnung“, erklärt Richter. „Für ein­zel­ne Waldflächen oder manch­mal für den eige­nen Grund und Boden kann es aber Regelungslücken und damit ‚Erlaubnisse‘ geben.“ Die Vorschriften sei­en jedoch nicht in einem ein­zel­nen Gesetz ver­an­kert, son­dern setz­ten sich aus ver­schie­de­nen Regelungen zusam­men. So küm­me­re sich der Bund bei­spiels­wei­se um den Straßenverkehr, in ande­ren Bereichen hät­ten dage­gen die Länder Gesetzgebungskompetenz und Kommunen kön­nen zudem eige­ne Satzungen erlassen.

Warum gibt es die­se Verpflichtung?
Der Ärger, wenn man in einen Hundehaufen getre­ten ist oder die­ser den Gehweg ver­schmutzt, ist nur ein Grund dafür. Vielmehr hat der Kot Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt. So sind die Hinterlassenschaften ein Gesundheitsrisiko, weil sich in den Haufen auch Würmer und Viren tum­meln kön­nen. Das gefähr­det nicht nur ande­re Tiere, auf die die Erreger über­ge­hen kön­nen. Vor allem, wenn der Kot etwa auf oder an einem Spielplatz hin­ter­las­sen wur­de, kön­nen auch Kinder schnell in Kontakt damit kommen.

Auch für die Umwelt sind die Ausscheidungen pro­ble­ma­tisch. Urin und vor allem Kot von Hunden ent­hält hohe Werte an Stickstoff und Phosphor, die den Boden über­dün­gen kön­nen. Bei einem ein­zel­nen Hund sind die Auswirkungen gering. Doch an belieb­ten Orten, an denen vie­le Menschen mit ihren Hunden gehen, konn­ten Studien bereits einen Effekt nachweisen.

Welche Strafen und Bußgelder drohen?
„Grundsätzlich wird es als Ordnungswidrigkeit ange­se­hen, wenn Halter die Fäkalien ihres Hundes nicht ent­fer­nen. Darauf steht dann eine Geldstrafe und die beträgt je nach Bundesland zwi­schen 10 und 150 Euro. Gemeindliche Satzungen kön­nen abwei­chen­de Geldbußen fest­set­zen“, sagt Anwalt Richter. Darüber hin­aus sei aber auch der Ablageort rele­vant – also ob es etwa um ein Wiesengrundstück oder einen Kinderspielplatz geht. „Es ist schon vor­ge­kom­men, dass ein Gericht hier­in eine Straftat, und zwar Körperverletzung, gese­hen hat, da die Gesundheit von Kindern fahr­läs­sig gefähr­det wur­de, als ein Hund auf einem Spielplatz sei­nen Haufen hin­ter­ließ“, macht der Experte aufmerksam.

Gibt es eine Mitführpflicht für Kotbeutel?
Nun könn­te man viel­leicht anneh­men, dass auch das Mitführen von Kotbeuteln ver­pflich­tend sei. Dem ist aber nicht so. Die Ordnungswidrigkeit liegt nur im Nichtentfernen des Kothaufens. „Wie er die Spuren sei­nes Vierbeiners besei­tigt, bleibt dem Hundehalter über­las­sen“, erklärt Richter. Alternativen sind etwa, eine Kotschaufel, Taschentücher oder eine alte Zeitung zu benutzen.