München. Mit Beschlüssen vom 22. Januar 2024 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den für zwei gro­ße Hunde aus dem Landkreis Günzburg ange­ord­ne­ten Leinenzwang bestätigt.

Der Kläger ist Halter zwei­er Hunde namens ‚Loisl und Schnipsi’. Mit Bescheiden aus dem Februar 2023 hat die Verwaltungsgemeinschaft als ört­lich zustän­di­ge Sicherheitsbehörde für die bei­den Hunde einen Leinenzwang angeordnet.

Begründet wur­de der Leinenzwang unter ande­rem damit, dass die Hunde nach Aussagen meh­re­rer Betroffener frei her­um­lau­fen wür­den. Die vom Kläger gegen den Leinenzwang erho­be­nen Klagen wur­den vom Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteilen vom 18. Juli 2023 abge­wie­sen. Hiergegen stell­te der Kläger beim BayVGH Anträge auf Zulassung der Berufung.

Der BayVGH hat die Anträge abge­lehnt und die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg bestä­tigt. Gründe, die eine Zulassung der Berufung recht­fer­ti­gen wür­den, lägen nach Ansicht des BayVGH nicht vor. Es bestün­den ins­be­son­de­re kei­ne ernst­li­chen Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg. Der Einwand des Klägers, die Hunde sei­en unge­fähr­lich, grei­fe nicht durch. Nach stän­di­ger Rechtsprechung des BayVGH gehe von frei lau­fen­den gro­ßen Hunden auf öffent­li­chen Straßen und Wegen mit rele­van­tem Publikumsverkehr in der Regel eine kon­kre­te Gefahr für Eigentum und Gesundheit Dritter aus. Der Leinenzwang sei des­halb bereits allein wegen der Größe der Hunde gerecht­fer­tigt. Grund für die Unterscheidung nach der Größe sei, dass es bei gro­ßen unan­ge­lein­ten Hunden in Wohngebieten regel­mä­ßig mit hin­rei­chen­der Wahrscheinlichkeit zu unvor­her­ge­se­he­nen Reaktionen von Menschen oder Hunden und damit zu erheb­li­chen Gefahren für Leben und Gesundheit kom­men kön­ne. Der Feststellung, dass es sich hier um gro­ße Hunde mit einer Schulterhöhe von min­des­tens 50 Zentimetern han­de­le, habe der Kläger nicht in Zweifel gezo­gen. Ein Einschreiten sei bei einem der Hunde auch des­halb gebo­ten gewe­sen, weil es im November 2022 zu einem Beißvorfall gekom­men sei. Bei bei­den Hunden habe somit eine kon­kre­te und nicht bloß abs­trak­te Gefahr für die Gesundheit Dritter vorgelegen.

Durch die Beschlüsse des BayVGH wer­den die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg rechtskräftig.

(BayVGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2024, Az.: 10 ZB 23.1558 u.a.)