Düsseldorf. Als bester Freund des Menschen nehmen Hunde immer stärker am Alltag ihrer Halter teil. Da ist es kaum verwunderlich, dass immer mehr Hundehalter ihren Vierbeiner auch mit ins Restaurant nehmen möchten und dass das immer häufiger auch zugelassen wird. Die Entscheidung dafür liegt nach aktueller Rechtsprechung größtenteils beim Betreiber.
In den Sommermonaten machen Halter und ihre Hunde nach einem Spaziergang gerne noch einen kurzen Halt im Außenbereich eines Restaurants oder Cafés. Herbst und Winter laden im Gegensatz dazu doch eher in den Innenbereich ein. Aber: Werden Hunde draußen einfach toleriert oder sind sie im Restaurant ganz grundsätzlich erlaubt?
Zugangsrechte liegen im Hausrecht
Der auf Tierrecht spezialisierte Anwalt Frank Richter sagt: „Generell sind die Zugangsrechte für Hunde in ein Restaurant nicht gesetzlich geregelt: Hier gilt reines Hausrecht des Restaurantbetreibers.“ Jeder Betreiber kann also selbst entscheiden, ob Hunde im Außen- und/oder Innenbereich erlaubt sind. Lediglich die Küche und Lagerräume sind tabu, da hier besondere Hygienevorschriften greifen. Zusätzliche Kriterien wie beispielsweise die Größe des Hundes oder ein Zugangsverbot bei viel Betrieb liegen ebenfalls im Hausrecht. Weitere denkbare Vorschriften wären etwa das Tragen eines Maulkorbs oder eine Leinenpflicht. Halter können dazu im Vorfeld einfach anrufen oder vor Ort nachfragen. „Im Grunde ist ein Betreiber vollkommen frei, hier zu bestimmen, was auch immer er will. Eine Ausnahme bilden aber Hundeverordnungen, die mancherorts für meist einzelne Rassen beispielsweise Maulkorb- oder Leinenzwänge vorschreiben. Darüber darf er sich nicht hinwegsetzen. Die andere große Ausnahme sind Begleithunde, vor allem für Sehbehinderte“, erklärt Richter.
Besondere Zugangsrechte für Personen mit Assistenz- oder Begleithund
„Ein Begleithund zählt nicht als Hund, er ist ‚Teil‘ der unterstützten Person, so wie eine Brille oder ein Spazierstock. Bei der Verweigerung des Zutritts mit einem Assistenzhund kann eine Benachteiligung gemäß § 7 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen“, verweist der Anwalt auf das Gesetz. „Außerdem greift seit dem 1. Juli 2021 die neue Regelung des § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Danach sind alle Betreiber einer typischerweise für den allgemeinen Publikumsverkehr öffentlich zugänglichen Anlage oder Einrichtung verpflichtet, Menschen mit Behinderung, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, den Zutritt nicht wegen der Begleitung durch einen Hund zu verweigern.“
Verhalten im Restaurant
Eine Grundlage für den Restaurantbesuch sollte sein, dass der Hund still an seinem Platz liegen bleibt und andere Gäste nicht belästigt. Dabei kann es helfen, wenn er auf seiner vertrauten Decke liegt. Halter sollten das mit ihrem Tier üben. Wer seinen Vierbeiner mit einem Spaziergang auspowert und ihn bereits vor dem Restaurantbesuch füttert, umgeht damit ein mögliches Betteln.
Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass das Restaurant nicht überfüllt ist und der Hund dadurch gestresst wird. Bei der Platzwahl sollten Halter zudem darauf achten, dass der Tisch eher in einer Ecke steht und Gäste sowie Personal nicht Gefahr laufen, über den am Boden liegenden Hund zu stolpern oder ihm auf die Pfoten zu treten. Dann steht einem entspannten Restaurantbesuch mit der Fellnase nichts mehr im Weg.