Düsseldorf. Als bes­ter Freund des Menschen neh­men Hunde immer stär­ker am Alltag ihrer Halter teil. Da ist es kaum ver­wun­der­lich, dass immer mehr Hundehalter ihren Vierbeiner auch mit ins Restaurant neh­men möch­ten und dass das immer häu­fi­ger auch zuge­las­sen wird. Die Entscheidung dafür liegt nach aktu­el­ler Rechtsprechung größ­ten­teils beim Betreiber.

In den Sommermonaten machen Halter und ihre Hunde nach einem Spaziergang ger­ne noch einen kur­zen Halt im Außenbereich eines Restaurants oder Cafés. Herbst und Winter laden im Gegensatz dazu doch eher in den Innenbereich ein. Aber: Werden Hunde drau­ßen ein­fach tole­riert oder sind sie im Restaurant ganz grund­sätz­lich erlaubt?

Zugangsrechte lie­gen im Hausrecht
Hund im Restaurant und CaféDer auf Tierrecht spe­zia­li­sier­te Anwalt Frank Richter sagt: „Generell sind die Zugangsrechte für Hunde in ein Restaurant nicht gesetz­lich gere­gelt: Hier gilt rei­nes Hausrecht des Restaurantbetreibers.“ Jeder Betreiber kann also selbst ent­schei­den, ob Hunde im Außen- und/oder Innenbereich erlaubt sind. Lediglich die Küche und Lagerräume sind tabu, da hier beson­de­re Hygienevorschriften grei­fen. Zusätzliche Kriterien wie bei­spiels­wei­se die Größe des Hundes oder ein Zugangsverbot bei viel Betrieb lie­gen eben­falls im Hausrecht. Weitere denk­ba­re Vorschriften wären etwa das Tragen eines Maulkorbs oder eine Leinenpflicht. Halter kön­nen dazu im Vorfeld ein­fach anru­fen oder vor Ort nach­fra­gen. „Im Grunde ist ein Betreiber voll­kom­men frei, hier zu bestim­men, was auch immer er will. Eine Ausnahme bil­den aber Hundeverordnungen, die man­cher­orts für meist ein­zel­ne Rassen bei­spiels­wei­se Maulkorb- oder Leinenzwänge vor­schrei­ben. Darüber darf er sich nicht hin­weg­set­zen. Die ande­re gro­ße Ausnahme sind Begleithunde, vor allem für Sehbehinderte“, erklärt Richter.

Besondere Zugangsrechte für Personen mit Assistenz- oder Begleithund
„Ein Begleithund zählt nicht als Hund, er ist ‚Teil‘ der unter­stütz­ten Person, so wie eine Brille oder ein Spazierstock. Bei der Verweigerung des Zutritts mit einem Assistenzhund kann eine Benachteiligung gemäß § 7 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor­lie­gen“, ver­weist der Anwalt auf das Gesetz. „Außerdem greift seit dem 1. Juli 2021 die neue Regelung des § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Danach sind alle Betreiber einer typi­scher­wei­se für den all­ge­mei­nen Publikumsverkehr öffent­lich zugäng­li­chen Anlage oder Einrichtung ver­pflich­tet, Menschen mit Behinderung, die auf einen Assistenzhund ange­wie­sen sind, den Zutritt nicht wegen der Begleitung durch einen Hund zu verweigern.“

Verhalten im Restaurant
Eine Grundlage für den Restaurantbesuch soll­te sein, dass der Hund still an sei­nem Platz lie­gen bleibt und ande­re Gäste nicht beläs­tigt. Dabei kann es hel­fen, wenn er auf sei­ner ver­trau­ten Decke liegt. Halter soll­ten das mit ihrem Tier üben. Wer sei­nen Vierbeiner mit einem Spaziergang aus­po­wert und ihn bereits vor dem Restaurantbesuch füt­tert, umgeht damit ein mög­li­ches Betteln.

Zudem gilt es zu berück­sich­ti­gen, dass das Restaurant nicht über­füllt ist und der Hund dadurch gestresst wird. Bei der Platzwahl soll­ten Halter zudem dar­auf ach­ten, dass der Tisch eher in einer Ecke steht und Gäste sowie Personal nicht Gefahr lau­fen, über den am Boden lie­gen­den Hund zu stol­pern oder ihm auf die Pfoten zu tre­ten. Dann steht einem ent­spann­ten Restaurantbesuch mit der Fellnase nichts mehr im Weg.