Leipzig. Eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000,- Euro pro Jahr ist unzulässig, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für einen „normalen“ Hund eine Hundesteuer von jährlich 75,- Euro. Für einen so genannten Kampfhund – hier ging es um einen durch Verordnung des Freistaates Bayern gelisteten Rottweiler – erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2.000,- Euro. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter des Hundes Klage. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt die Regelung über die Kampfhundesteuer dagegen für ungültig und gab der Klage der Hundehalter statt. Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Einschätzung jetzt gefolgt. Die Gemeinden dürfen nach Art. 105 Abs. 2 a GG örtliche Aufwandsteuern erheben. Hierzu gehört traditionell die Hundesteuer. Auch eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde ist zulässig, und zwar auch dann, wenn …
weiterlesen »Hunde haben Anspruch auf Schutzhütte
Düsseldorf. ARAG Experten weisen Hundehalter darauf hin, dass auch Vierbeinern, die vorwiegend im Freien gehalten werden, ganzjährig eine Schutzhütte und ein witterungsgeschützter Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung gestellt werden muss. In einem konkreten Fall lebte ein Hundehalter seit Jahren in einem Pkw auf einer Raststätte. Seine beiden Tiere waren in der so genannten Punktanbindung den überwiegenden Teil des Tages am Fahrzeug angebunden. Sowohl das Veterinäramt als auch die Richter sahen hierin ein Vergehen gegen das Tierschutzgesetz. Zudem war auch die Anbindung alles andere als artgerecht. Diese sieht nach Auskunft der ARAG Experten eine mindestens sechs Meter lange Leine vor, die eine Sicherung gegen das Aufdrehen hat. So kann sich die Leine durch die Bewegung der Tiere nicht so sehr verkürzen, dass sie sich verletzen oder gar strangulieren (Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 6 L 23/13). ARAG SE
weiterlesen »Verwaltungsgericht Trier: Gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes
Trier. Ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, hat sich alleine dadurch als bissig erwiesen und gilt per Gesetz als gefährlicher Hund. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. Die Verbandsgemeinde Kell am See hatte dem Antragsteller nach Hinweisen aus der Bevölkerung, dass sein Schäferhundmischling, der inner- und außerorts unangeleint ausgeführt werde, bereits zwei Personen gebissen habe, mit für sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung aufgegeben, den Hund inner- und außerorts nur noch angeleint und zudem innerorts mit Maulkorb auszuführen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit der Begründung, die Maßnahmen seien unverhältnismäßig, nachdem ein Gutachten des Diensthundeführers des Polizeipräsidiums Trier zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund handele. Das Ergreifen der soeben beschriebenen Maßnahmen wurde aber auch vom Gutachter empfohlen, da der Hund bei Unterschreiten der kritischen Distanz mit Körperkontakt hoch sensibel reagiere, was meist zu unvorhergesehenem aggressivem Verhalten führe, welches …
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