Berlin. Der durch einen Hundespielplatz in einem Wohngebiet ver­ur­sach­te Lärm ist von Anwohnern hin­zu­neh­men, wenn er sich im Rahmen der gel­ten­den Immissionsrichtwerte hält. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Eine Anwohnerin hat gegen den umzäun­ten und mit einem abschließ­ba­ren Tor ver­se­he­nen Hundeauslauf geklagt, den das Bezirksamt Lichtenberg im Fennpfuhlpark ein­ge­rich­tet hat­te. Die Anlage wird von einem pri­va­ten Bürgerverein betrie­ben, mit dem das Bezirksamt einen Nutzungsvertrag schloss. Am Tor des Hundespielplatzes ist ein Hinweis auf die Öffnungszeiten ange­bracht (Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr, Sonn- und Feiertag 8 bis 13 sowie 15 bis 20 Uhr). Die Anwohnerin macht gel­tend, dass die Lärmbelästigung unzu­mut­bar sei und der Spielplatz auch außer­halb der Öffnungszeiten genutzt wer­de. Das Hundegebell ver­ur­sa­che Stress und stö­re ihre Konzentrationsfähigkeit, an Entspannung oder gar Schlaf sei in den nut­zungs­in­ten­si­ven Phasen selbst bei geschlos­se­nen Fenstern nicht zu denken.

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage abge­wie­sen. Die Anwohnerin kön­ne die Schließung des Hundespielplatzes nicht bean­spru­chen, weil die davon aus­ge­hen­den Geräusche zumut­bar sei­en. Dabei kom­me es nicht auf die indi­vi­du­el­le Einstellung eines ggf. beson­ders emp­find­li­chen Menschen an, son­dern auf das Empfinden eines ver­stän­di­gen Durchschnittsmenschen. Bei einer Lärmpegelmessung in der Wohnung der Anwohnerin sei­en die in einem Wohngebiet zuläs­si­gen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags­über – wenn auch knapp – ein­ge­hal­ten. Bei der Ermittlung des Werts wer­de der gel­tend gemach­ten Lästigkeit des Hundelärms (Lautäußerungen in unter­schied­li­chen Tonhöhen und Impulsen) durch einen Aufschlag von 9,3 dB(A) Rechnung getra­gen. Zu berück­sich­ti­gen sei auch, dass der Lärm am Tag zwar wie­der­keh­rend, aber kei­nes­wegs unun­ter­bro­chen sei. Außerdem gehör­ten die Hundehaltung und die damit ein­her­ge­hen­den Hundeauslaufgebiete zum typi­schen Stadtbild einer Großstadt. Die Errichtung eines Hundespielplatzes sei daher sinn­voll und kön­ne wegen der mög­li­chen Nutzungskonflikte in einer Grünanlage sogar erfor­der­lich sein, um das freie Laufen der Hunde auf einen über­schau­ba­ren Bereich zu begren­zen. Angesichts der in Berlin grund­sätz­lich gel­ten­den Leinenpflicht sei es auch aus Gründen des Tierschutzes not­wen­dig, Hunden die Möglichkeit zu geben, sich art­ge­mäß frei zu bewe­gen. Durch die Umzäunung des abschließ­ba­ren Hundespielplatzes, der auch regel­mä­ßig durch frei­wil­li­ge Helfer des Bürgervereins ver­schlos­sen wer­de, habe das Bezirksamt effek­ti­ve und aus­rei­chen­de Maßnahmen zur Einhaltung der Öffnungszeiten ergriffen.

Urteil der 24. Kammer vom 9. Juni 2023 (VG 24 K 148.19).