Immer wie­der wer­den auch Haustiere zu Scheidungsopfern, und es stellt sich die Frage, ob einem der Eheleute nach der Scheidung ein Besuchs- oder Umgangsrecht, bei­spiels­wei­se für den gemein­sam ange­schaff­ten Hund zusteht. Mit die­ser Frage muss­te sich jüngst auch das Oberlandesgericht Hamm beschäf­ti­gen und ist zu dem Ergebnis gekom­men, dass es einen sol­chen Anspruch nicht gibt (OLG Hamm, Az II-10 WF 240/10, Beschluss vom 25.11.2010).

Im Umgangsrecht kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nur für Kinder, nicht jedoch für Tiere. Gemäß § 1626 BGB gehört zum Wohle des Kindes in der Regel der Umgang mit bei­den Elternteilen. Das Gericht hat klar­ge­stellt, dass dies nicht auf Tiere ent­spre­chend anwend­bar ist. Derjenige, der nach einer Scheidung den ehe­mals gemein­sa­men Hund oder die Katze besu­chen möch­te, tue dies aus eige­nen emo­tio­na­len Bedürfnissen und nicht zum Wohle des Tieres. Diese Situationen sei­en nicht vergleichbar.

“Schon das OLG Bamberg hat 2003 ein gesetz­li­ches Umgangsrecht für einen Hund ver­neint. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern, wenn nicht das Gesetz geän­dert und auch für Haustiere ein Umgangsrecht aus­drück­lich auf­ge­nom­men wird”, so Ann-Kathrin Fries, Rechtsanwältin für Tierrecht. “Anders sieht es jedoch aus, wenn die Eheleute zum Beispiel in einem Ehevertrag ein Besuchs- oder Umgangsrecht für den Fall der Trennung bzw. der Scheidung mit­ein­an­der ver­ein­bart haben”, so Fries wei­ter. Allen Tierfreunden kann daher zum Wohl des Tieres nur gera­ten wer­den, für den Fall der Fälle eine schrift­li­che Vereinbarung zu treffen.

TASSO e.V.