Immer wieder werden auch Haustiere zu Scheidungsopfern, und es stellt sich die Frage, ob einem der Eheleute nach der Scheidung ein Besuchs- oder Umgangsrecht, beispielsweise für den gemeinsam angeschafften Hund zusteht. Mit dieser Frage musste sich jüngst auch das Oberlandesgericht Hamm beschäftigen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es einen solchen Anspruch nicht gibt (OLG Hamm, Az II-10 WF 240/10, Beschluss vom 25.11.2010).
Im Umgangsrecht kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nur für Kinder, nicht jedoch für Tiere. Gemäß § 1626 BGB gehört zum Wohle des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Gericht hat klargestellt, dass dies nicht auf Tiere entsprechend anwendbar ist. Derjenige, der nach einer Scheidung den ehemals gemeinsamen Hund oder die Katze besuchen möchte, tue dies aus eigenen emotionalen Bedürfnissen und nicht zum Wohle des Tieres. Diese Situationen seien nicht vergleichbar.
“Schon das OLG Bamberg hat 2003 ein gesetzliches Umgangsrecht für einen Hund verneint. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern, wenn nicht das Gesetz geändert und auch für Haustiere ein Umgangsrecht ausdrücklich aufgenommen wird”, so Ann-Kathrin Fries, Rechtsanwältin für Tierrecht. “Anders sieht es jedoch aus, wenn die Eheleute zum Beispiel in einem Ehevertrag ein Besuchs- oder Umgangsrecht für den Fall der Trennung bzw. der Scheidung miteinander vereinbart haben”, so Fries weiter. Allen Tierfreunden kann daher zum Wohl des Tieres nur geraten werden, für den Fall der Fälle eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
TASSO e.V.