Düsseldorf. Die Haltung von mehr als einem Hund in einer Mietwohnung ent­spricht in der Regel nicht mehr dem nor­ma­len Mietgebrauch und kann den Mietern unter­sagt wer­den. Im kon­kre­ten Fall hielt das beklag­te Ehepaar in sei­ner Mietwohnung fünf soge­nann­te Taschenhunde. Haustiere, die also durch­aus als klein bezeich­net wer­den kön­nen. Der Vermieter for­der­te sie ohne Erfolg schrift­lich auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unter­las­sen, und erhob schließ­lich Klage.

Das Amtsgericht München hat der Klage teil­wei­se statt­ge­ge­ben und ver­ur­teil­te die beklag­ten Mieter, künf­tig nur noch einen Hund in der Wohnung zu hal­ten. Eine Vereinbarung über die Hundehaltung sei in dem schrift­li­chen Mietvertrag nicht getrof­fen wor­den. Die Mieter hät­ten aber bewei­sen kön­nen, dass der Vermieter münd­lich die Haltung eines Hundes zuge­stan­den hat­te. Das Einverständnis zur Haltung von fünf Hunden konn­te nicht bewie­sen wer­den. Das Gericht ent­schied, dass die Haltung von mehr als einem Hund in der Regel nicht mehr dem ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch einer Mietwohnung ent­spricht, so die ARAG-Experten. Die Größe der ein­zel­nen Tiere spielt dabei kei­ne Rolle (AG München, Az.: 424 C 28654/13).

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