Düsseldorf. Die Klägerin ist seit 2013 in Vollzeit und im Schichtdienst an fünf Tagen in der Woche als Spielhallenaufsicht bei der Beklagten beschäf­tigt. Diese betreibt Spielhallen mit übli­chem Publikumsverkehr und bie­tet dort unter ande­rem Getränke an. Ausweislich der arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Stellenbeschreibung sind Haustiere in der Spielhalle verboten.

2019 schloss die Klägerin mit der Hundehilfe Deutschland einen Tierüberlassungsschutzvertrag. Nachdem zunächst auch der Vater der Klägerin auf die Hündin auf­ge­passt hat­te, brach­te sie das Tier jeden­falls nach dem Ende des Corona-Lockdowns regel­mä­ßig mit zur Arbeit. Verschiedene wech­seln­de Vorgesetzte erho­ben zunächst kei­ne Einwände. Ihr aktu­el­ler Vorgesetzter teil­te ihr mit, dass der Geschäftsführer das Mitbringen der Hündin an den Arbeitsplatz nicht dul­den wer­de bezie­hungs­wei­se – so die Klägerin – wür­de. Mit Schreiben vom 7. März 2025 bat der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin unter Bezug auf die Stellenbeschreibung, es künf­tig zu unter­las­sen, die Hündin mit zur Arbeit zu bringen.

Hund muss raus aus dem Spielsalon. FotorealistischMit ihrer einst­wei­li­gen Verfügung hat die Klägerin begehrt, der Beklagten auf­zu­ge­ben, die Mitnahme der Hündin wäh­rend ihrer Arbeitszeiten in die Spielhalle bis zur erst­in­stanz­li­chen Entscheidung in der Hauptsache zu dul­den. Die Kammer hat heu­te in der münd­li­chen Verhandlung im Rechtsgespräch mit­ge­teilt, dass sie davon aus­ge­he, dass das ver­trag­li­che Verbot wei­ter bestehen dürf­te. Die blo­ße Nichtdurchsetzung eines Verbots füh­re nicht zu des­sen Aufhebung. Es spre­che viel dafür, dass die Arbeitgeberin berech­tigt sei, dies durch­zu­set­zen, weil Kunden die Spielhalle etwa auf­grund einer Tierhaarallergie oder Angst vor Hunden gege­be­nen­falls erst gar nicht auf­such­ten. In der Verhandlung hat die Arbeitgeberin zudem ange­führt, dass Beschäftigte in ande­ren von ihr betrie­be­nen Spielhallen begän­nen, sich auf die von der Klägerin geleb­te Praxis zu berufen.

Die Kammer hat mit­ge­teilt, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf, das den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einst­wei­li­gen Verfügung zurück­ge­wie­sen hat­te, wenig Aussicht auf Erfolg habe. Um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und eine Gewöhnung der Hündin an ande­re Betreuungsmöglichkeiten zu ermög­li­chen, haben die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich – auch zur Erledigung der Hauptsache – geschlos­sen. Die Klägerin darf ihre Hündin bis zum 31. Mai 2025 an den Arbeitsplatz mit­brin­gen, danach jedoch nicht mehr. Für die Klägerin ist der Vergleich unwi­der­ruf­lich. Die Beklagte kann ihn bis zum 10. April 2025 widerrufen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Vergleich vom 8.4.2025 – 8 GLa 5/25
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2025 – 9 Ga 14/25