Düsseldorf. Sie wis­sen nicht, was ein Soka ist? Dann sind Sie wahr­schein­lich kein Besitzer eines Listenhundes, der kor­rek­ter­wei­se nicht mehr als Kampfhund – son­dern höchs­tens als „soge­nann­ter Kampfhund“ (abge­kürzt Soka) – bezeich­net wird. Auch Anlagehund gilt als kor­rek­te Bezeichnung.

Um sie gibt es immer wie­der Zoff; vor allem der finan­zi­el­len Art. Denn Kommunen dür­fen für Sokas höhe­re Steuern ver­lan­gen, als für ande­re Hunderassen. ARAG Experten gehen davon aus, dass der nor­ma­le Steuersatz für solch ein Tier bun­des­weit im Durchschnitt bei 900 bis 1.000 Euro liegt. Für ande­re Hunderassen zah­len ihre Besitzer je nach Kommune etwa 50 bis 60 Euro. Doch die ARAG Experten wei­sen auch dar­auf hin, dass über­höh­te Steuersätze nicht unbe­dingt hin­ge­nom­men wer­den müs­sen und ver­wei­sen in die­sem Zusammenhang auf eini­ge inter­es­san­te Urteile zuguns­ten der Soka-Halter.

  • Der Besitzer eines Staffordshire-Bullterriers ging vor Gericht, weil er 1.500 Euro jähr­lich für sei­nen Vierbeiner zah­len soll­te. Die ange­ru­fe­nen Richter waren eben­falls der Auffassung, ein solch hoher Steuersatz kom­me einem Verbot gleich und lie­ßen die Berufung zum Oberverwaltungsgerichtes zu (Verwaltungsgericht Trier, Az.: 2 K 637/13).
  • Auch in Bayern klag­te ein Ehepaar erfolg­reich gegen die Gemeinde, die sat­te 2.000 Euro jähr­li­che Hundesteuer für deren Hund ver­lang­te (BVG, Az.: 9 C 8/13).

Doch es geht auch anders, wie die ARAG Experten mit zwei wei­te­ren Urteilen zeigen:

  • Eine Steuer von 480 Euro pro Jahr für einen Listenhund hat­ten Mannheimer Richter gebil­ligt (VGH Baden-Württemberg, Az.: 2 S 3284/11).
  • Und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat­te eben­falls für einen Staffordshire-Bullterrier eine Steuer von 500 Euro pro Jahr bestä­tigt (OVG Lüneburg, Az.: 9 LA 163/10.

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