Tipp für Sparfüchse
Düsseldorf. Nicht immer können Haustierhalter ihre geliebten Vierbeiner mitnehmen. Damit Tierbesitzer beispielsweise während des Urlaubs nicht vom schlechten Gewissen geplagt werden, greifen sie immer häufiger auf einen Tiersitter zurück, der die Tiere zu Hause versorgt. Aufatmen können nun alle, die sich Sorgen um die Kosten machen: Tiersitting kann anteilig steuerlich geltend gemacht werden!
Richtig ist: Kosten für die private Lebensführung sind nicht von der Steuer absetzbar, dies gilt auch für die Unterbringung des Tieres in einer Tierpension. Bei Dienstleistungen im eigenen Haushalt sieht es jedoch anders aus. Rein zivilrechtlich gelten Tiere als Sache, die zum Haushalt des Besitzers gehört. Eine Tierbetreuung auf dem eigenen Grundstück oder in der eigenen Wohnung entspricht somit einer Dienstleistung an einem „Haushaltsgegenstand“.
„Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung im eigenen Hausstand gelten als haushaltsnah und damit kann die Betreuung des Haustieres als Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden“, bestätigt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband „20 Prozent der Lohnkosten für eine haushaltsnahe Dienstleistung können abgesetzt werden bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr“, so Deutsch.
In speziellen Fällen gibt es noch weiteres Potenzial für Einsparungen: Bestätigt ein Arzt vor der Anschaffung eines Tieres, dass dieses für den Patienten unerlässlich ist, gibt es etwa die Möglichkeit, Futterkosten anteilig als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen. Auch im Bereich der Tierversicherung kann es unter Umständen Sparmöglichkeiten geben. Hilfe und Beratung finden Herrchen und Frauchen bei ihrem Steuerberater – ein Termin kann sich lohnen.
IVH