Kleiner Hund: Einstufung als gefährlicher HundTrier. Im vor­lie­gen­den Fall wur­de nach einem Beißvorfall der Maltesermischling der Antragstellerin als „gefähr­li­cher Hund“ ein­ge­stuft. Angeordnet wur­den unter ande­rem Maulkorb und Leine, sowie eine Sachkundprüfung, Kennzeichnungspflicht mit­tels Chip. Dagegen wehr­te sich die Antragstellerin.

Der Sachverhalt
Die Antragstellerin ist Halterin eines Maltesermischlings. Im Juni 2018 kam es zu einem Beißvorfall. Der unan­ge­lein­te Hund rann­te zwei spie­len­den Kindern hin­ter­her und biss eines der Kinder in die Wade, sodass die­ses ärzt­lich behan­delt wer­den musste.

Daraufhin stuf­te die als Ordnungsbehörde zustän­di­ge Verbandsgemeinde den Hund der Antragstellerin als gefähr­li­chen Hund im Sinne der ein­schlä­gi­gen Vorschriften ein, ord­ne­te unter ande­rem fol­gen­des an:

  • Anlein– und Maulkorbzwang,
  • Nachweis über eine abge­leg­te Sachkundeprüfung,
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Kennzeichnungspflicht des Hundes mit­tels Chip.

Die Antragstellerin leg­te gegen die Verfügung Widerspruch ein und wand­te sich mit der Bitte um Gewährung einst­wei­li­gen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Trier. Zur Begründung mach­te sie im Wesentlichen gel­tend, der Beißvorgang müs­se von den Kindern pro­vo­ziert wor­den sein. Im Übrigen stel­le ihre klei­ne Maltesermischlingshündin kein erheb­li­ches Gefahrenpotenzial dar.

Die Entscheidung
Dieser Auffassung ver­moch­ten sich die Richter der 8. Kammer indes nicht anzu­schlie­ßen. Nach den ein­schlä­gi­gen Vorschriften gel­te ein Hund, der sich als bis­sig erwie­sen habe, als gefähr­li­cher Hund.

Nur wenn es sich bei dem Beißvorfall aus­schließ­lich um eine Reaktion des Hundes auf einen Angriff bezie­hungs­wei­se auf eine vor­an­ge­gan­ge­ne Provokation han­de­le, schei­de die Annahme einer Bissigkeit des Tieres aus. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewe­sen. Vielmehr habe der Hund der Antragstellerin die bei­den spie­len­den Kinder ver­folgt, als die­se aus Angst vor dem auf sie zukom­men­den Hund weg­ge­lau­fen sei­en, und habe dann eines der Kinder gebissen.

Keine Provokation des Hundes ersichtlich
Für eine Provokation des Hundes spre­che nach Aktenlage nichts. Die Antragstellerin selbst habe den Vorfall nicht beob­ach­tet. Hingegen hät­ten die Großeltern eines der Kinder den Vorfall beob­ach­tet und geschil­dert. Ihre Angaben ent­hiel­ten kei­ne Hinweise auf eine vor­an­ge­gan­ge­ne Provokation.

Dass es sich ledig­lich um einen klei­nen Hund han­de­le, ste­he der Einstufung als gefähr­li­cher Hund nicht ent­ge­gen. Wie der Vorfall zei­ge, kön­ne sich auch ein klei­ner Hund als bis­sig und damit als gefähr­lich im Sinne der ein­schlä­gi­gen Vorschriften zeigen.

Da die Einstufung des Hundes als gefähr­li­cher Hund nach der im Eilverfahren allein mög­li­chen sum­ma­ri­schen Prüfung recht­lich nicht zu bean­stan­den sei, sei­en in Konsequenz auch die wei­te­ren von der Antragsgegnerin getrof­fe­nen Anordnungen recht­lich nicht zu bean­stan­den, da die­se sich aus der Einstufung als gefähr­li­cher Hund aus dem Gesetz ergäben.

Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Einstufung als gefähr­li­cher Hund nach Ziffer I des ange­foch­te­nen Bescheides ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 Landesgesetz über gefähr­li­che Hunde (LHundG). Danach gel­ten als­ge­fähr­li­che Hunde im Sinne des Gesetzes die­je­ni­gen Hunde, die sich als bis­sig erwie­sen haben.

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 2.10.2019 – 8 L 4009/19.TR

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal