Halle. Im vor­lie­gen­den Fall hat­te die Behörde dem Halter eines Miniatur-Bullterriers auf­ge­ge­ben, einen Wesenstest zu des­sen Sozialverträglichkeit nach­zu­wei­sen, weil die­ser als soge­nann­te „Listenhund“ nach dem Gesetz als gefähr­lich gel­te. Hiergegen wen­det sich der Kläger.

Sachsen-Anhalt: Miniatur Bullterrier kein gefährlicher Hund im Sinne des GesetzesDer Sachverhalt
Nach dem Hundegesetz Sachsen-Anhalt müs­sen als gefähr­lich gel­ten­de Hunde um gehal­ten wer­den zu dür­fen, einen soge­nann­ten Wesenstest bestehen. Als gefähr­lich gel­ten unter ande­rem Hunde, die auf­grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefähr­lich vom Gesetzgeber ein­ge­stuft wurden.

Hierzu zäh­len unter ande­rem der Bullterrier, nicht aber der Miniatur-Bullterrier, der heu­te als eige­ne Rasse aner­kannt ist. In der Verordnung des Innenministeriums zum Hundegesetz Sachsen-Anhalt wird in der Anlage 6 zu § 4a der Miniatur-Bullterrier dem Bullterrier indes gleich­ge­stellt, so dass er des­halb von den Behörden allein auf­grund sei­ner Rasse eben­falls als gefähr­li­cher Hund behan­delt wird.

Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Halle hat dem Kläger Recht gege­ben und durch Urteil (Az. 1 A 241/16 HAL) ent­schie­den, dass der Miniatur-Bullterrier des Klägers nicht als gefähr­li­cher Hund im Sinne des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt gilt. Soweit die­se Rasse in der Hundeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt der Bullterrierrasse gleich­ge­stellt wird, sei dies rechtswidrig.

Die ent­spre­chen­de Anlage 6 zu § 4a HundeVO sei nich­tig, weil der Verordnungsgeber zu einer sol­chen Regelung nicht ermäch­tigt sei, die Vorgaben des Gesetzes nicht ein­ge­hal­ten habe und die maß­geb­li­che Regelung über­dies miss­ver­ständ­lich und damit nicht hin­rei­chend bestimmt sei. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzu­lei­ten­de Gebot der hin­rei­chen­den Bestimmtheit und Klarheit der Norm for­dert vom Normgeber, sei­ne Regelungen grund­sätz­lich so genau zu fas­sen, dass der Betroffene die Rechtslage, das heißt Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen in zumut­ba­rer Weise erken­nen und sein Verhalten danach aus­rich­ten kann. Das ist hier nicht der Fall.

Zudem sei das vom Bundesverfassungsgericht vor­ge­ben­de Beobachtungsgebot nicht ein­ge­hal­ten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Sache des Normgebers, im Hinblick auf den jewei­li­gen Lebensbereich dar­über zu ent­schei­den, ob, mit wel­chem Schutzniveau und auf wel­che Weise Situationen ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den soll, die nach sei­ner Einschätzung zu Schäden füh­ren können.

Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zuge­las­sen, weil eine ande­re Kammer des Verwaltungsgerichtes Halle (Urteil vom 22.1.2019 – 4 A 144/18 HAL) ent­schie­den hat­te, dass der Halter eines Miniatur-Bullterriers wegen des­sen Gefährlichkeit auf­grund sei­ner Rasse erhöh­te Hundesteuer zah­len muss.

Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 21.3.2019 – 1 A 241/16 HAL

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal