Düsseldorf. Natürlich sehen auch Juristen in der Kunst- oder Religionsfreiheit ein schüt­zens­wer­tes Gut. Aber recht­fer­tigt eine Kunstperformanz das Strangulieren oder Erdrosseln von Hundewelpen? Natürlich nicht! Und glück­li­cher­wei­se waren auch die Richter in einem kon­kre­ten Fall der Ansicht, dass die grau­sa­me Tötung von Hundewelpen weder unter die Kunstfreiheit fal­le, noch als Protest gegen die Tötung von Hundewelpen zuläs­sig sei.

Den Antrag auf das Strangulieren von jun­gen Vierbeinern mit Kabelbindern stell­te eine Frau, die im Rahmen einer Theatervorführung dar­auf hin­wei­sen woll­te, dass aus­ge­dien­te Schlittenhunde in Alaska und leis­tungs­schwa­che Jagdhunde in Spanien auf glei­che Weise zu Tode kämen. Sie poch­te auf die im Grundgesetz vor­be­halt­los garan­tier­te Kunstfreiheit, die ihrer Meinung nach in die­sem Fall den Verstoß gegen das Tierschutzgesetz rechtfertige.

Doch die Richter sahen das anders und ver­wie­sen auf eben die­ses Gesetz, nach dem nie­mand einem Tier ohne ver­nünf­ti­gen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufü­gen dür­fe, und unter­sag­ten der Künstlerin den geschmack­lo­sen Auftritt (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 24 L 113.12). Die ARAG-Experten wei­sen zudem dar­auf hin, dass die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung einen gra­vie­ren­den Eingriff in das Staatsschutzziel des Tierschutzes dar­stellt (Art. 20a GG).

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