Düsseldorf. Ein Hundehalter, der eine län­ge­re Strafhaft anzu­tre­ten hat, kann sich nach Auskunft von ARAG-Experten nicht dar­auf ver­las­sen, dass sein Tier wäh­rend der Haft auf Kosten des Steuerzahlers unter­ge­bracht wird. In einem kon­kre­ten Fall hat­te ein Herrchen vor sei­nem Haftantritt sei­nen 14 Jahre alten Hund einem Nachbarn zur Betreuung über­ge­ben. Die Amtstierärztin stell­te jedoch fest, dass das Tier dort nicht art­ge­recht gehal­ten wur­de und an einer behand­lungs­be­dürf­ti­gen Krankheit litt. Der Hund wur­de daher in einer Hundepension unter­ge­bracht. Die medi­ka­men­tö­se Behandlung des Tieres ver­ur­sach­te Kosten von 60 Euro pro Monat. Daraufhin wur­de die Veräußerung des Tieres ange­ord­net, denn der ein­sit­zen­de Hundehalter war mit­tel­los und konn­te nicht für die Dauer sei­ner 14-mona­ti­gen Haft für eine ange­mes­se­ne Unterbringung des Hundes sorgen.

Dies emp­fand er als Eingriff in sein Eigentumsrecht und klag­te aus dem Gefängnis her­aus. Doch die ARAG-Experten ver­wei­sen hier auf das Tierschutzgesetz, das in Ausnahmefällen die dau­er­haf­te Wegnahme und Veräußerung eines Tieres ermög­licht. Erschwerend kam in die­sem Fall hin­zu, dass der Hund bereits vor der Inhaftierung des Mannes erheb­lich ver­nach­läs­sigt gewe­sen war. Der Hundehalter hat die Krankheit sei­nes Tieres nicht behan­deln las­sen, obwohl ihm die­se bekannt gewe­sen sein muss­te. In die­sem Fall dient eine Veräußerung des Hundes also eher dem Wohl des Tieres. Und so ent­schie­den die Richter, dass – nicht zuletzt ange­sichts des hohen Alters – dem Tier am bes­ten damit gedient sei, in pri­va­te gute Hände abge­ge­ben zu wer­den (Verwaltungsgericht Aachen, AZ.: 6 L 5/11).

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