Düsseldorf. Ein Hundehalter, der eine längere Strafhaft anzutreten hat, kann sich nach Auskunft von ARAG-Experten nicht darauf verlassen, dass sein Tier während der Haft auf Kosten des Steuerzahlers untergebracht wird. In einem konkreten Fall hatte ein Herrchen vor seinem Haftantritt seinen 14 Jahre alten Hund einem Nachbarn zur Betreuung übergeben. Die Amtstierärztin stellte jedoch fest, dass das Tier dort nicht artgerecht gehalten wurde und an einer behandlungsbedürftigen Krankheit litt. Der Hund wurde daher in einer Hundepension untergebracht. Die medikamentöse Behandlung des Tieres verursachte Kosten von 60 Euro pro Monat. Daraufhin wurde die Veräußerung des Tieres angeordnet, denn der einsitzende Hundehalter war mittellos und konnte nicht für die Dauer seiner 14-monatigen Haft für eine angemessene Unterbringung des Hundes sorgen.
Dies empfand er als Eingriff in sein Eigentumsrecht und klagte aus dem Gefängnis heraus. Doch die ARAG-Experten verweisen hier auf das Tierschutzgesetz, das in Ausnahmefällen die dauerhafte Wegnahme und Veräußerung eines Tieres ermöglicht. Erschwerend kam in diesem Fall hinzu, dass der Hund bereits vor der Inhaftierung des Mannes erheblich vernachlässigt gewesen war. Der Hundehalter hat die Krankheit seines Tieres nicht behandeln lassen, obwohl ihm diese bekannt gewesen sein musste. In diesem Fall dient eine Veräußerung des Hundes also eher dem Wohl des Tieres. Und so entschieden die Richter, dass – nicht zuletzt angesichts des hohen Alters – dem Tier am besten damit gedient sei, in private gute Hände abgegeben zu werden (Verwaltungsgericht Aachen, AZ.: 6 L 5/11).
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