Düsseldorf. Die Anschaffung und Haltung eines Hundes gehört nicht zu den Kosten, die das Jobcenter im Rahmen von Arbeitslosengeld II als lau­fen­de Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über­neh­men muss. Dies gel­te auch dann, wenn der Hund als “Sozialkontakt-Hilfe” begehrt wer­de, ent­schied nach Auskunft der ARAG-Experten das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 9 AS 2274/22).

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