Düsseldorf. Die Anschaffung und Haltung eines Hundes gehört nicht zu den Kosten, die das Jobcenter im Rahmen von Arbeitslosengeld II als laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts übernehmen muss. Dies gelte auch dann, wenn der Hund als “Sozialkontakt-Hilfe” begehrt werde, entschied nach Auskunft der ARAG-Experten das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 9 AS 2274/22).
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