Berlin. Ein Berliner Hundehalter wand­te sich gegen die Verpflichtung aus § 12 Abs. 2 HundeG, wonach Halterinnen und Halter ihren Hund in der Öffentlichkeit mit ihrem Namen und ihrer Adresse am Halsband oder am Brustgeschirr kenn­zeich­nen müs­sen. Dies ver­let­ze sei­ne Privatsphäre, weil er per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten offen­le­gen müsse.

Der Sachverhalt
Des Weiteren sieht der Beschwerdeführer die Gefahr, Opfer von Straftaten zu wer­den, weil so sei­ne Wohnanschrift aus­ge­späht wer­den kön­ne. Er erhob Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

Die Entscheidung
Der Verfassungsgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung berührt zwar das Grundrecht des Beschwerdeführers auf infor­ma­tio­nel­le Selbstbestimmung aus Art. 33 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Der Eingriff ist jedoch von sehr gerin­gem Gewicht, da die Kennzeichnung auch ver­deckt erfol­gen kann.

Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 16.1.2019 – VerfGH 15/1

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal