BGH-Urteil: Hunde- und Katzenhaltung zukünf­tig nicht grund­sätz­lich verboten

Hattersheim. Ein höchst­rich­ter­li­ches Urteil, das die meis­ten Tierhalter freu­en dürf­te: Der Bundesgerichtshof, das obers­te Zivilgericht, hat ent­schie­den, dass das bis­her gül­ti­ge all­ge­mei­ne Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Formularmietverträgen unwirk­sam ist (Urteil vom 20. März 2013, Az VIII ZR 168/12)! Bisher galt, dass nur die Kleintierhaltung in Mietwohnungen nicht ver­bo­ten wer­den kann.

Das Gericht argu­men­tier­te, dass es sich bei die­ser Klausel in vor­for­mu­lier­ten Mietverträgen um eine unwirk­sa­me all­ge­mei­ne Geschäftsbedingung (AGB) han­de­le. Da ein solch gene­rel­les Verbot aus­nahms­los und ohne Rücksicht auf den Einzelfall und die Interessen des Mieters gel­te, sei ein Mieter hier­durch unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt, so das Gericht. Als wei­te­ren Grund für die Unwirksamkeit nann­te das Gericht den Verstoß gegen miet­recht­li­che Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewäh­ren muss. Ob die Hunde- und Katzenhaltung jedoch zum ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch der Mietsache gehö­re, müs­se im Einzelfall abge­wo­gen wer­den und dür­fe nicht pau­schal ver­bo­ten werden.

Das Gericht weist dar­auf hin, dass die Unwirksamkeit der Verbotsklausel jedoch nicht auto­ma­tisch bedeu­te, dass die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In der Konsequenz muss in jedem Einzelfall die gebo­te­ne Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter, der ande­ren Hausbewohner und Nachbarn erfol­gen. Fällt die­se Abwägung zuguns­ten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustim­men. “Tiere gewin­nen in unse­rer Gesellschaft immer mehr an Bedeutung. Das Urteil trägt die­ser Entwicklung Rechnung und ist daher ein abso­lut begrü­ßens­wer­ter Schritt”, kom­men­tiert Philip McCreight, Leiter der Tierschutzorganisation TASSO e.V., die höchst­rich­ter­li­che Entscheidung.

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