Ist ein Miniatur Bullterrier ein gefährlicher Hund?

Halloe. Im vor­lie­gen­den Fall hat­te das Verwaltungsgericht Halle zu ent­schei­den, ob ein Miniatur Bullterrier ein gefähr­li­cher Hund ist, mit der Folge, dass für die­sen die erhöh­te Hundesteuer zu zah­len ist.

Der Sachverhalt
Die Klägerin wird von der Beklagten zur Zahlung der Hundesteuer für ihren Miniatur Bullterrier unter Einstufung des Hundes als gefähr­li­cher Hund her­an­ge­zo­gen. Mit ihrer Klage macht sie gel­tend, dass es sich bei dem Miniatur Bullterrier nicht um einen gefähr­li­chen Hund han­de­le. Es han­de­le sich um eine eigen­stän­di­ge Rasse, die nicht im Hundeverbringungs- und –ein­fuhr­be­schrän­kungs­ge­setz auf­ge­führt werde.

Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Halle (Urteil, Az. 4 A 144/18 HAL) hat die Klage abge­wie­sen. Der kom­mu­na­le Satzungsgeber kön­ne im Rahmen des Steuerrechts für die Einschätzung als gene­rell gefähr­li­cher Hund auf § 3 Abs. 2 HundeG LSA Bezug neh­men, das sei­ner­seits auf § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs und –ein­fuhr­be­schrän­kungs­ge­setz Bezug nimmt.

Diese Vorschrift führt die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen unter­ein­an­der oder mit ande­ren Hunden auf. Danach wird der Miniatur Bullterrier, obwohl er als eine eigen­stän­di­ge Rasse aner­kannt ist, als Unterfall des Bullterriers erfasst. Dies sei nicht verfassungswidrig.

Der Landesgesetzgeber habe im Rahmen sei­nes Gestaltungsspielraumes eine eigen­stän­di­ge Definition der Rassezugehörigkeit vor­ge­nom­men, die sich allein nach dem äuße­ren Erscheinungsbild bestim­me. Dies las­se es zu, auch den Miniatur Bullterrier, obwohl er einer eigen­stän­di­gen Rasse ange­hört, auf­grund des opti­schen Erscheinungsbildes der Rasse der Bullterrier zuzu­ord­nen. Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 22.1.2019 – 4 A 144/18 HAL

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal