Oldenburg. Im Rahmen von Trennung und Scheidung müs­sen sich die Ehepartner dar­über eini­gen, wer wel­che Hausratsgegenstände bekommt. Aber was ist mit einem Haustier? Über einen sol­chen Fall hat­te der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Der Sachverhalt
Die Eheleute aus Osnabrück hat­ten den Hund “Dina” im Juni 2013 erwor­ben. Anfang Januar 2016 trenn­ten sie sich. Die Ehefrau ver­zog nach Schleswig-Holstein. “Dina” ver­blieb zunächst beim Ehemann in Osnabrück. Im Jahr 2018 woll­te die Ehefrau vor Gericht von ihrem Ehemann die Herausgabe des Hundes erstreiten.

Im Vorfeld ging es um die Frage, ob die Ehefrau für das Gerichtsverfahren Verfahrenskostenhilfe bean­spru­chen kann. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt vor­aus, dass die beab­sich­tig­te Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.

Die Entscheidung
Der Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 11 WF 141/18) sah für die­sen Rechtsstreit kei­ne Erfolgsaussichten. Der Hund sei zwar grund­sätz­lich als “Hausrat” ein­zu­ord­nen, der nach Billigkeit zu ver­tei­len ist, bei der Zuteilung müs­se aber dem Umstand Rechnung getra­gen wer­den, dass es sich um ein Lebewesen handelt.

Das gesetz­ge­be­ri­sche Bekenntnis zum ethisch fun­dier­ten Tierschutz müs­se berück­sich­tigt wer­den. Dabei sei ins­be­son­de­re dar­auf Rücksicht zu neh­men, dass Hunde Beziehungen zu Menschen auf­bau­en und unter dem Verlust eines Menschen lei­den könn­ten. Es sei daher dar­auf abzu­stel­len, wer den Hund in der Vergangenheit über­wie­gend ver­sorgt, gepflegt und beschäf­tigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres sei.

Im kon­kre­ten Fall war dies nach der Auffassung des Senats der Ehemann – und zwar unab­hän­gig von der Frage, wer sich wäh­rend der Ehezeit beson­ders um “Dina” geküm­mert hat­te. Denn das Tier lebe jetzt schon seit über zwei­ein­halb Jahren beim Ehemann, so dass davon aus­zu­ge­hen sei, dass die­ser sich zur Hauptbezugsperson des Hundes ent­wi­ckelt habe.

Eine Trennung vom Ehemann erschei­ne daher mit dem Wohl des Tieres nicht ver­ein­bar, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkenn­bar sei­en. Die Ehefrau kön­ne “Dina” daher nicht herausverlangen.

Rechtsgrundlage: § 1361a BGB
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.8.2018 – 11 WF 141/18

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal