Tipp für Sparfüchse

Düsseldorf. Nicht immer kön­nen Haustierhalter ihre gelieb­ten Vierbeiner mit­neh­men. Damit Tierbesitzer z.B. wäh­rend des Urlaubs nicht vom schlech­ten Gewissen geplagt wer­den, grei­fen sie immer häu­fi­ger auf einen Tiersitter zurück, der die Tiere zu Hause ver­sorgt. Aufatmen kön­nen nun alle, die sich Sorgen um die Kosten machen: Tiersitting kann antei­lig steu­er­lich gel­tend gemacht werden!

Richtig ist: Kosten für die pri­va­te Lebensführung sind nicht von der Steuer absetz­bar, dies gilt auch für die Unterbringung des Tieres in einer Tierpension. Bei Dienstleistungen im eige­nen Haushalt sieht es jedoch anders aus. Rein zivil­recht­lich gel­ten Tiere als Sache, die zum Haushalt des Besitzers gehört. Eine Tierbetreuung auf dem eige­nen Grundstück bzw. in der eige­nen Wohnung ent­spricht somit einer Dienstleistung an einem „Haushaltsgegenstand“.

„Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, das Ausführen und die sons­ti­ge Beschäftigung im eige­nem Hausstand gel­ten als haus­halts­nah und damit kann die Betreuung des Haustieres als Dienstleistung steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den“, bestä­tigt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. „20 Prozent der Lohnkosten für eine haus­halts­na­he Dienstleistung las­sen sich abset­zen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr“, so Deutsch.

In spe­zi­el­len Fällen gibt es noch wei­te­res Potenzial für Einsparungen: Bestätigt ein Arzt vor der Anschaffung eines Tieres, dass die­ses für den Patienten uner­läss­lich ist, gibt es bei­spiels­wei­se die Möglichkeit, Futterkosten antei­lig als außer­ge­wöhn­li­che Belastung von der Steuer abzu­set­zen. Auch im Bereich der Tierversicherung kann es unter Umständen Sparmöglichkeiten geben. Hilfe und Beratung fin­den Herrchen und Frauchen bei ihrem Steuerberater – ein Termin kann sich lohnen.

IVH