Urteil: Hund darf vorübergehend mit ins BüroDüsseldorf. Ob ein Hund – oder über­haupt ein Tier – mit ins Büro gebracht wer­den darf, liegt bis auf weni­ge Ausnahmen allein im Ermessen des Arbeitgebers. Es sind sel­te­ne Fälle denk­bar, in denen der Arbeitnehmer auf einen Hund ange­wie­sen ist, zum Beispiel bei einem Blindenhund. Ansonsten gibt es kein Recht dar­auf, einen Vierbeiner mit­zu­brin­gen. Allerdings auch kei­nen Grund, gleich vor Gericht zu zie­hen, wenn dies vor­über­ge­hend geschieht.

In einem kon­kre­ten Fall brach­te eine Frau ihren neu ange­schaff­ten Dackel fast täg­lich mit zur Arbeit. Per Rundmail hat­te sie alle Mitarbeiter auf­ge­for­dert, ihr mit­zu­tei­len, wenn der Hund stö­re. Nur ihren Geschäftspartner hat­te sie nicht um Erlaubnis gefragt. Der zog dar­auf­hin vor Gericht und woll­te dort per Eilentscheidung erwir­ken, dass der Vierbeiner zu Hause bleibt. Ebenfalls, ohne die­sen Schritt mit sei­ner Geschäftspartnerin zu bespre­chen. Doch die Richter erwie­sen sich als wah­re Hundefreunde. Da kei­ne Umsatzeinbußen, Beschwerden oder gar all­er­gi­sche Reaktionen bei Kunden oder Mitarbeitern auf­ge­tre­ten sei­en, müs­se der Mann schon auf die Entscheidung in der Hauptsache war­ten. Eine Eilentscheidung sei nicht nötig.

Amtsgericht München, Az.: 182 C 20688/17