Hund darf vorübergehend mit ins Büro

Urteil: Hund darf vorübergehend mit ins BüroDüsseldorf. Ob ein Hund – oder überhaupt ein Tier – mit ins Büro gebracht werden darf, liegt bis auf wenige Ausnahmen allein im Ermessen des Arbeitgebers. Es sind seltene Fälle denkbar, in denen der Arbeitnehmer auf einen Hund angewiesen ist, zum Beispiel bei einem Blindenhund. Ansonsten gibt es kein Recht darauf, einen Vierbeiner mitzubringen. Allerdings auch keinen Grund, gleich vor Gericht zu ziehen, wenn dies vorübergehend geschieht.

In einem konkreten Fall brachte eine Frau ihren neu angeschafften Dackel fast täglich mit zur Arbeit. Per Rundmail hatte sie alle Mitarbeiter aufgefordert, ihr mitzuteilen, wenn der Hund störe. Nur ihren Geschäftspartner hatte sie nicht um Erlaubnis gefragt. Der zog daraufhin vor Gericht und wollte dort per Eilentscheidung erwirken, dass der Vierbeiner zu Hause bleibt. Ebenfalls, ohne diesen Schritt mit seiner Geschäftspartnerin zu besprechen. Doch die Richter erwiesen sich als wahre Hundefreunde. Da keine Umsatzeinbußen, Beschwerden oder gar allergische Reaktionen bei Kunden oder Mitarbeitern aufgetreten seien, müsse der Mann schon auf die Entscheidung in der Hauptsache warten. Eine Eilentscheidung sei nicht nötig.

Amtsgericht München, Az.: 182 C 20688/17

 

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