Hattersheim. Kommt ein Hund durch einen Unfall zu Tode, kann der Besitzer für den erlit­te­nen Schock kein Schmerzensgeld gel­tend machen. Das ent­schied unlängst der Bundesgerichtshof in einem Urteil (AZ: VI ZR 114/11).

Das Gericht hat­te den Fall einer Hundehalterin zu ent­schei­den, deren 14 Monate alte Hündin unan­ge­leint auf einem Feldweg lief und von einem Traktor über­fah­ren wur­de. Aufgrund der schwe­ren Verletzungen muss­te das Tier kurz dar­auf vom Tierarzt ein­ge­schlä­fert wer­den. Die Besitzerin for­der­te nicht nur die Übernahme der Tierarztkosten sowie der Kosten für die Anschaffung eines neu­en Welpen, son­dern auch Schmerzensgeld für den erlit­te­nen Schock und ihre damit zusam­men­hän­gen­de, län­ger­fris­ti­ge ärzt­li­che Behandlung.

Das Gericht sprach der Frau nur 50 Prozent der Schadensforderungen zu, weil es eine Mitschuld durch den frei­lau­fen­den Hund sah. Das Schmerzensgeld wur­de abge­lehnt, da einer sol­cher Anspruch nur in Fällen psy­chi­scher Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder beson­ders nahe­ste­hen­den Personen – nicht jedoch bei Tieren gerecht­fer­tigt sei, so das Gericht.

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