Rottweil. Verstirbt ein Hundewelpe kurz nach Kauf, kann der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises nur dann ver­lan­gen, wenn die­ser erfolg­los zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung auf­ge­for­dert hat. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zum Tier bereits eine emo­tio­na­le Verbindung auf­ge­baut wurde.

Der Sachverhalt
Das Amtsgericht Freudenstadt hat die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für den bei dem Beklagten erwor­be­nen und noch im sel­ben Monat ver­stor­be­nen Hunde-Welpen in Höhe von 750 Euro sowie der Transportkosten in Höhe von 150 Euro sowie Tierarztkosten in Höhe von 141,05 Euro zu Recht abgewiesen.

Aus der Entscheidung
Auch die Berufung vor dem Landgericht Rottweil (Urteil, Az. 1 S 23/16) wur­de zurück­ge­wie­sen. Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag sind neben der Mangelhaftigkeit der Kaufsache und der Erheblichkeit des Mangels, dass dem Verkäufer durch den Käufer eine erfolg­lo­se Frist zur Nacherfüllung gesetzt wor­den ist gem. § 323 Abs. 1 BGB.

Die Frage, ob eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung beim Tierkauf in der Regel in Betracht kommt, wird von der über­wie­gen­den Meinung in der Rechtsprechung sowie vom Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2005, 2852) aus­drück­lich und zu Recht dann bejaht, wenn eine emo­tio­na­le Bindung des Käufers an das aus­ge­wähl­te Tier noch nicht bestan­den hat.

Der Hund war ledig­lich weni­ge Tage im Besitz der Klägerin, sodass der Aufbau einer emo­tio­na­len Bindung in die­sem kur­zen Zeitraum noch nicht erkenn­bar bezie­hungs­wei­se von der Klägerin nicht sub­stan­ti­iert vor­ge­tra­gen wurde.

Der Klägerin steht der gel­tend gemach­te Rückzahlungsanspruch aus Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 1, 346 Abs. 1, 437 Nr. 3, 284, 281 Abs. 2 BGB nicht zu.

Landgericht Rottweil, Urteil vom 25.1.2017 – 1 S 23/16

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal

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