Rottweil. Verstirbt ein Hundewelpe kurz nach Kauf, kann der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises nur dann ver­lan­gen, wenn die­ser erfolg­los zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung auf­ge­for­dert hat. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zum Tier bereits eine emo­tio­na­le Verbindung auf­ge­baut wurde.

Der Sachverhalt
Das Amtsgericht Freudenstadt hat die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für den bei dem Beklagten erwor­be­nen und noch im glei­chen Monat ver­stor­be­nen Hunde-Welpen in Höhe von 750,- Euro sowie der Transportkosten in Höhe von 150,- Euro sowie Tierarztkosten in Höhe von 141,05 Euro zu Recht abgewiesen.

Aus der Entscheidung
Auch die Berufung vor dem Landgericht Rottweil (Urteil, Az. 1 S 23/16) wur­de zurück­ge­wie­sen. Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag sind neben der Mangelhaftigkeit der Kaufsache und der Erheblichkeit des Mangels, dass dem Verkäufer durch den Käufer eine erfolg­lo­se Frist zur Nacherfüllung gesetzt wor­den ist gem. § 323 Abs. 1 BGB.

Die Frage, ob eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung beim Tierkauf in der Regel in Betracht kommt, wird von der über­wie­gen­den Meinung in der Rechtsprechung sowie vom Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2005, 2852) aus­drück­lich und zu Recht dann bejaht, wenn eine emo­tio­na­le Bindung des Käufers an das aus­ge­wähl­te Tier noch nicht bestan­den hat.

Der Hund war ledig­lich weni­ge Tage im Besitz der Klägerin, so dass der Aufbau einer emo­tio­na­len Bindung in die­sem kur­zen Zeitraum noch nicht erkenn­bar bezie­hungs­wei­se von der Klägerin nicht sub­stan­ti­iert vor­ge­tra­gen wurde.

Der Klägerin steht der gel­tend gemach­te Rückzahlungsanspruch aus Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 1, 346 Abs. 1, 437 Nr. 3, 284, 281 Abs. 2 BGB nicht zu.

Landgericht Rottweil, Urteil vom 25.1.2017 – 1 S 23/16

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal