Düsseldorf. Der Frust, vom Herrchen für eini­ge Tage in eine Hundepension abge­scho­ben zu wer­den, war offen­bar groß. Denn die Border-Collie-Mischlingshündin biss die Betreiberin der Pension ein­fach in Ober- und Unterlippe. Diese ver­lang­te dar­auf­hin Schadensersatz vom Hundehalter. Amts- und Landgerichtssrichter lehn­ten die Klage zunächst ab. Ihre Begründung: Wer eine Hundepension hat, kennt die Gefahr, gebis­sen zu wer­den und über­nimmt frei­wil­lig die­ses Risiko. Zudem habe der Halter des Hundes kei­ne Möglichkeit gehabt, Einfluss zu nehmen.

Das sah die Betreiberin jedoch anders und klag­te vor dem Bundesgerichtshof. Mit Erfolg. Die obers­ten Richter waren ent­ge­gen ihren Kollegen der Ansicht, dass die Tierhalterhaftung grund­sätz­lich auch dann bestehe, wenn ein Tieraufseher, wie in die­sem Fall die Pensionsbetreiberin, im Rahmen sei­ner Aufsichtsführung durch das betreu­te Tier ver­letzt wird. Unerheblich für die Haftung war die Tatsache, dass der Hundehalter kei­ne Einflussnahme auf das Tier hatte.

Die Haftung bleibt nach Auskunft von ARAG Experten auch bei län­ge­rer Überlassung des Tieres an einen Dritten bestehen, wenn der Hundehalter wei­ter­hin für die Kosten der Tierhaltung auf­kommt, den all­ge­mei­nen Wert oder Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko sei­nes Verlustes über­nimmt. Darüber hin­aus wei­sen die ARAG Experten dar­auf hin, dass auch die Professionalität der Pensionsbetreiberin nicht in Frage gestellt wer­den kann, denn auch ein Fachmann kann nicht jede typi­sche Tiergefahr sofort erken­nen, zumal er in der Regel die Eigenarten des Tieres nicht ken­nen kann (BGH, AZ.: VI ZR 372 /13).

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