Karlsruhe. Im vorliegenden Fall hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Frage der Schmerzensgeldbemessung befasst, wenn bei einer Hunderauferei die Halterin eines Hundes gebissen wird und infolge des Bisses die Frau eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen erleidet.
Der Sachverhalt
Die Klägerin führte ihren unangeleinten Retriever aus. Dabei begegnete sie dem Beklagten, der seinen – ebenfalls nicht angeleinten – Schäferhund ausführte. Obwohl beide Parteien versuchten, ihre Hunde festzuhalten, kam es zum Kampf zwischen den Hunden.
Die Klägerin wurde in die Hand gebissen und zog sich eine offene Mittelhandfraktur zu. Nach der Operation dieser Verletzung erlitt die Klägerin am selben Tage eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen. Die Klägerin behauptet, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten. Der Hund des Beklagten sei auf sie zugelaufen und habe sie in die Hand gebissen.
Der Beklagte wiederum behauptet, die Klägerin habe versucht, die raufenden Hunde mit bloßen Händen zu trennen, dadurch sei es zu der Verletzung gekommen.
Klägerin fordert 50.000 Euro Schmerzensgeld
Die Klägerin fordert von dem beklagten Hundehalter Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro nach einem Hundebiss in die Hand. Das Landgericht Mannheim hatte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 Euro verurteilt und seine volle Haftung festgestellt, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt habe und ihm die Aggressivität des Hundes bekannt gewesen sei. Eine Lungenembolie und ein Schlaganfall sind zwar keine typischen Folgen eines Hundebisses, waren aber hier nach den Feststellungen eines Sachverständigen durch den Biss verursacht.
Die Entscheidung
Auf die Berufung des Beklagten hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden, dass der beklagte Hundehalter nur zur Hälfte für die Folgen des Hundebisses haftet und ein Schmerzensgeld lediglich in Höhe von 25.000 Euro zu zahlen hat.
Klägerin erhält 25.000 Euro Schmerzensgeld
Zwar wurde die Verletzung der Klägerin durch den Hund des Beklagten (mit-) verursacht. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte gemäß Paragraf 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Schaden der Klägerin haftet. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher der beiden Hunde die Klägerin gebissen hat.
Tiergefahr des eigenen Hundes muss angerechnet werden
Die Klägerin muss sich jedoch die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen. Beide Hunde haben die Rauferei, die letztlich zu der Verletzung der Klägerin führte, verursacht, sodass sowohl die Tiergefahr des Hundes des Beklagten als auch die Tiergefahr des Hundes der Klägerin zu berücksichtigen war.
Der konkrete Ablauf, wie es zu der Verletzung kam, war nicht mehr aufzuklären. Weder ein Verschulden des Beklagten, etwa deshalb, weil ihm bekannt war, dass der Hund aggressiv ist, noch ein Verschulden der Klägerin, etwa durch Eingreifen in die Hunderauferei, konnte vom Senat festgestellt werden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.9.2019 – 7 U 24/19
Quelle: Rechtsindex - Das juristische Informationsportal