Karlsruhe. Im vor­lie­gen­den Fall hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Frage der Schmerzensgeldbemessung befasst, wenn bei einer Hunderauferei die Halterin eines Hundes gebis­sen wird und in Folge des Bisses die Frau eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schwe­ren Folgen erleidet.

Der Sachverhalt
Hunderauferei mit schweren FolgenDie Klägerin führ­te ihren unan­ge­lein­ten Retriever aus. Dabei begeg­ne­te sie den Beklagten, der sei­nen – eben­falls nicht ange­lein­ten – Schäferhund aus­führ­te. Obwohl bei­de Parteien ver­such­ten, ihre Hunde fest­zu­hal­ten, kam es zum Kampf zwi­schen den Hunden.

Die Klägerin wur­de in die Hand gebis­sen und zog sich eine offe­ne Mittelhandfraktur zu. Nach der Operation die­ser Verletzung erlitt die Klägerin am sel­ben Tage eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schwe­ren Folgen. Die Klägerin behaup­tet, sie habe ihren Hund am Halsband fest­ge­hal­ten. Der Hund des Beklagten sei auf sie zuge­lau­fen und habe sie in die Hand gebissen.

Der Beklagte wie­der­um behaup­tet, die Klägerin habe ver­sucht, die rau­fen­den Hunde mit blo­ßen Händen zu tren­nen, dadurch sei es zu der Verletzung gekommen.

Klägerin for­dert 50.000 Euro Schmerzensgeld
Die Klägerin for­dert von dem beklag­ten Hundehalter Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro nach einem Hundebiss in die Hand. Das Landgericht Mannheim hat­te den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 Euro ver­ur­teilt und sei­ne vol­le Haftung fest­ge­stellt, da er sei­nen Hund nicht unter Kontrolle gehabt habe und ihm die Aggressivität des Hundes bekannt gewe­sen sei. Eine Lungenembolie und ein Schlaganfall sind zwar kei­ne typi­schen Folgen eines Hundebisses, waren aber hier nach den Feststellungen eines Sachverständigen durch den Biss verursacht.

Die Entscheidung
Auf die Berufung des Beklagten hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ent­schie­den, dass der beklag­te Hundehalter nur zur Hälfte für die Folgen des Hundebisses haf­tet und ein Schmerzensgeld ledig­lich in Höhe von 25.000 Euro zu zah­len hat.

Klägerin erhält 25.000 Euro Schmerzensgeld
Zwar wur­de die Verletzung der Klägerin durch den Hund des Beklagten (mit-) ver­ur­sacht. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte gemäß Paragraph 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Schaden der Klägerin haf­tet. Dabei kommt es nicht dar­auf an, wel­cher der bei­den Hunde die Klägerin gebis­sen hat.

Tiergefahr des eige­nen Hundes muss ange­rech­net werden
Die Klägerin muss sich jedoch die Tiergefahr ihres eige­nen Hundes anrech­nen las­sen. Beide Hunde haben die Rauferei, die letzt­lich zu der Verletzung der Klägerin führ­te, ver­ur­sacht, so dass sowohl die Tiergefahr des Hundes des Beklagten als auch die Tiergefahr des Hundes der Klägerin zu berück­sich­ti­gen war.

Der kon­kre­te Ablauf, wie es zu der Verletzung kam, war nicht mehr auf­zu­klä­ren. Weder ein Verschulden des Beklagten, etwa des­halb, weil ihm bekannt war, dass der Hund aggres­siv ist, noch ein Verschulden der Klägerin, etwa durch Eingreifen in die Hunderauferei, konn­te vom Senat fest­ge­stellt werden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.9.2019 – 7 U 24/19

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal