Geld zurück für den besten Freund

Düsseldorf. Für vie­le ist es ein Thema, das sie ger­ne vor sich her­schie­ben: die Steuererklärung. Bis zum 2. September hat man in die­sem Jahr Zeit, sei­ne Erklärung für das Vorjahr abzu­ge­ben. Was vie­le nicht wis­sen: Auch die Ausgaben für pri­vat gehal­te­ne Hunde kön­nen unter bestimm­ten Umständen steu­er­lich gel­tend gemacht werden.

IVH - Seniorin mit HundBei der Steuererklärung macht es einen bedeu­ten­den Unterschied, ob ich ein Tier pri­vat hal­te oder es sich zum Beispiel um einen Dienst- oder Assistenzhund han­delt. „Wenn das Tier beruf­lich ein­ge­setzt wird, sind fast alle für die Haltung anfal­len­den Kosten steu­er­lich absetz­bar. Bei Selbstständigen sind das Betriebskosten, bei Angestellten Werbungskosten“, erklärt Rechtsanwältin Sabina Büttner, Leiterin Steuern und Soziales beim Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen. „In der Privathaltung sind die Kosten für die Pflege, Ernährung oder Tierarztbesuche dage­gen grund­sätz­lich erst mal nicht absetz­bar. Es gibt aber trotz­dem ein paar Ausnahmen.“

Haushaltsnahe Dienstleistungen gel­tend machen
Bei die­sen Ausnahmen han­delt es sich vor allem um die soge­nann­ten haus­halts­na­hen Dienstleistungen. Dazu zäh­len etwa Kosten für einen Hundetrainer, Groomer oder Tiersitter. „Entscheidend ist, dass die Person zu mir nach Hause kommt und dort ihre Dienstleistung erbringt. Dann kann ich 20 Prozent der Kosten und maxi­mal 4.000 Euro im Jahr abset­zen“, sagt die Expertin.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu 2017 geur­teilt, dass auch ein Gassiservice als haus­halts­na­he Dienstleistung zählt, wenn der Tiersitter den Hund an der Haustür abholt, das Grundstück ver­lässt und den Vierbeiner anschlie­ßend wie­der zurück­bringt. Der Besuch beim Tierarzt zählt dage­gen nicht als haus­halts­na­he Dienstleistung und kann ent­spre­chend nicht abge­setzt werden.

„Wichtig sind außer­dem Belege, um die Kosten in der Steuererklärung nach­wei­sen zu kön­nen. Das heißt, dass der Dienstleister ein Gewerbe ange­mel­det haben muss und Rechnungen erstellt wur­den, in denen Fahrt- und Arbeitskosten auf­ge­schlüs­selt sind. Barzahlungen, auch in Verbindung mit einer Quittung, erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an“, so Büttner.

Tierhalterhaftpflicht ein­ge­schränkt absetzbar
Die Kosten für eine sepa­ra­te Hundehaftpflichtversicherung kön­nen theo­re­tisch als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung ange­ge­ben wer­den. „Der Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen beträgt 1.900 Euro für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner sowie 2.800 Euro für Freiberufler, Selbstständige und Rentner, die kei­nen Zuschuss zur Krankenversicherung erhal­ten“, fasst die Steuerexpertin zusam­men. Diese Höchstbeträge sind in der Regel schon durch die Beiträge zu den wei­te­ren pri­va­ten Versicherungen wie der eige­nen Krankenversicherung oder Privathaftpflicht erreicht. Eine Ersparnis gibt es hier somit nur, wenn der Freibetrag noch nicht aus­ge­schöpft ist.

Hundesteuer ist nicht absetzbar
Die Anschaffungskosten und die Hundesteuer sind nicht von der Steuer absetz­bar. Abseits der Steuererklärung kann es aber auch hier Ermäßigungen für Tierhalter geben. Das regeln die jewei­li­gen Kommunen in ihren Satzungen. „Befreit sind in der Regel Jagdhunde, Assistenzhunde, Rettungshunde und Hirtenhunde. Ermäßigungen gibt es meist für Polizeihunde, Therapiehunde und Tierheimhunde“, sagt Büttner. Empfänger von staat­li­chen Zuwendungen wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld kön­nen zudem eine Ermäßigung für die Hundesteuer beantragen.

Besonderheit bei Assistenzhunden
Wird der Hund beruf­lich ein­ge­setzt, sind fast alle Ausgaben für das Tier absetz­bar. Eine Besonderheit gibt es aber bei Assistenz- und Behindertenbegleithunden, erklärt Büttner: „Die Anschaffungs- und Ausbildungskosten eines Assistenzhundes sind sehr hoch. Gesetzliche Krankenkassen über­neh­men in der Regel die Kosten für einen Blindenführhund, aller­dings häu­fig nicht die Kosten für ande­re Assistenzhunde. Wurde die Anschaffung eines Assistenzhundes vor­ab ärzt­lich ver­ord­net, kön­nen sämt­li­che Ausgaben als außer­ge­wöhn­li­che Belastungen von der Steuer abge­setzt wer­den. Liegt aller­dings eine Behinderung vor, wer­den die Ausgaben für einen Assistenzhund häu­fig mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten.“

Wer sich all­ge­mein oder in sol­chen Sonderfällen unsi­cher ist, ob und wie bei der eige­nen Tierhaltung steu­er­li­che Ersparnisse mög­lich sind, kann sich dazu auch an Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater wenden.

Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) e. V.

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