Schlagwort-Archiv: Kampfhunde

Bundesverwaltungsgericht: Kampfhundesteuer von 2.000 Euro pro Jahr „erdrosselnd“

Leipzig. Eine kom­mu­na­le Kampf­hun­de­steu­er in Höhe von 2.000,- Euro pro Jahr ist un­zu­läs­sig, da sie einem Kampf­hun­de­ver­bot in der Ge­mein­de gleich­kommt. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heute ent­schie­den. Die Ge­mein­de Bad Kohl­grub er­hebt für einen „nor­ma­len“ Hund eine Hun­de­steu­er von jähr­lich 75,- Euro. Für einen so ge­nann­ten Kampf­hund – hier ging es um einen durch Ver­ord­nung des Frei­staa­tes Bay­ern ge­lis­te­ten Rott­wei­ler – er­hebt die Ge­mein­de da­ge­gen eine Jah­res­steu­er von 2.000,- Euro. Gegen die in die­ser Höhe fest­ge­setz­te Hun­de­steu­er er­ho­ben die Hal­ter des Hun­des Klage. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen wies die Klage ab. Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hielt die Re­ge­lung über die Kampf­hun­de­steu­er da­ge­gen für un­gül­tig und gab der Klage der Hun­de­hal­ter statt. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ist die­ser Ein­schät­zung jetzt ge­folgt. Die Ge­mein­den dür­fen nach Art. 105 Abs. 2 a GG ört­li­che Auf­wand­steu­ern er­he­ben. Hier­zu ge­hört tra­di­tio­nell die Hun­de­steu­er. Auch eine er­höh­te Hun­de­steu­er für so­ge­nann­te Kampf­hun­de ist zu­läs­sig, und zwar auch dann, wenn …

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VG Trier: 1.500 € Kampfhundesteuer sind zu hoch

Trier. Die Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.500 Euro jährlich ist nicht zulässig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden. Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters zugrunde, der einen Hund der Rasse „Staffordshire-Bullterrier“ im Gemeindegebiet der beklagten Ortsgemeinde hält. Diese erhebt entsprechend ihrer Satzung grundsätzlich eine Hundesteuer in Höhe von 60,- Euro, für einen gefährlichen Hund jedoch 1.500,- Euro jährlich. Gegen die entsprechende Festsetzung der Steuer für seinen Kampfhund wendete sich der Hundehalter mit seiner Klage. Die Richter der 2. Kammer gaben der Klage statt und führten zur Begründung aus, dass zwar grundsätzlich die Erhebung einer höheren Steuer für Kampfhunde verfassungsrechtlich unbedenklich sei, jedoch die im Streit stehende Steuerhöhe nicht mehr zulässig sei. Nach Auffassung der Richter sei zu beachten, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer sei, die die Leistungsfähigkeit desjenigen treffen wolle, der für die Haltung …

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BayVGH – 2.000 Euro Hundesteuer für einen Kampfhund sind zu viel

München. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 25. Juli 2013 entschieden, dass ein Steuersatz für sogenannte Kampfhunde in Höhe von 2.000 Euro jährlich angesichts der für die Haltung eines solchen Hundes in der Regel erforderlichen Aufwendungen nicht mehr auf die Einnahmeerzielung zielt, sondern auf ein faktisches Verbot der Kampfhundehaltung; er entfalte damit eine erdrosselnde Wirkung und sei nicht rechtmäßig. Damit hat der BayVGH der Berufung eines Ehepaars stattgegeben, das sich gegen einen entspre­chenden Steuerbescheid der Wohnsitzgemeinde gewandt hatte. Beim Verwaltungsgericht Mün­chen hatte noch die Gemeinde Erfolg, der BayVGH gab nun aber den Hundehaltern Recht. Zwar könne eine Gemeinde für einen sogenannten Kampfhund einen erhöhten Steuersatz festset­zen. Das gelte auch, wenn der Halter gemäß der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggres­sivität und Gefährlichkeit einen sog. positiven Wesenstest vorweisen könne, wonach der Hund kei­ne gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweise. Denn der positive Wesenstest im Einzelfall ändere …

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