Schlagwort: Kampfhunde
Bundesverwaltungsgericht: Kampfhundesteuer von 2.000 Euro pro Jahr „erdrosselnd“
Leipzig. Eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr ist unzulässig, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
VG Trier: 1.500 Euro Kampfhundesteuer sind zu hoch
Trier. Die Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.500 Euro jährlich ist nicht zulässig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden.
BayVGH – 2.000 Euro Hundesteuer für einen Kampfhund sind zu viel
München. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 25. Juli 2013 entschieden, dass ein Steuersatz für sogenannte Kampfhunde in Höhe von 2.000 Euro jährlich angesichts der für die Haltung eines solchen Hundes in der Regel erforderlichen Aufwendungen nicht mehr auf die Einnahmeerzielung zielt, sondern auf ein faktisches Verbot der Kampfhundehaltung.