Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2013, L 6 U 12/12, rechtskräftig

Halle. Ein Versicherungsvertreter ver­ließ mor­gens sein Haus, um mit dem Auto zur Arbeit zu fah­ren. Er pfiff nach sei­nem Hund, der ange­rannt kam und ihn ver­se­hent­lich umstieß. Die Folge war eine Knieverletzung. Die Berufsgenossenschaft lehn­te die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Verabschieden vom Hund nicht zu dem ver­si­cher­ten Arbeitsweg gehö­re. Die dage­gen erho­be­ne Klage hat­te Erfolg. Nach Auffassung der Richter habe sich der Unfall auf dem unmit­tel­ba­ren Weg zur Arbeit ereig­net. Die Verabschiedung vom Hund sei nur eine uner­heb­li­che und gering­fü­gi­ge Unterbrechung des Arbeitswegs gewesen.

Hintergrund
Gesetzlich unfall­ver­si­chert ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII ver­si­cher­ten Tätigkeit zusam­men­hän­gen­den unmit­tel­ba­ren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Wird die­ser Weg nicht nur gering­fü­gig unter­bro­chen, ent­fällt inso­weit der Unfallversicherungsschutz.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt