Hattersheim. Da mitt­ler­wei­le sta­tis­tisch fast jede zwei­te Ehe geschie­den wird, müs­sen Gerichte auch immer öfter die Frage nach dem Verbleib der gemein­sa­men Haustiere ent­schei­den. So auch in dem Fall des vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein am 20. Februar 2013 ent­schie­de­nen Fall, in dem die geschie­de­nen Eheleute sich nicht über den Verbleib der drei Hunde eini­gen konnten.

Daher muss­te das Gericht die­se Frage ent­schei­den. Da es für Haustiere kei­ne gesetz­li­che Regelung eines Sorgerechts wie bei Kindern gibt, müs­sen die Gerichte die Regelungen über die Haushaltsgegenstände anwen­den. Das bedeu­tet, dass zunächst die Eigentumslage an den Tieren geklärt wer­den muss. Sind die Eheleute gemein­sam Miteigentümer, so muss das Gericht das Tier einem der bei­den end­gül­tig zusprechen.

Da der Tierschutz seit 2002 ins Grundgesetz auf­ge­nom­men und als Staatsziel sta­tu­iert wur­de, muss der Tierschutz von den staat­li­chen Organen wie den Gerichten beach­tet wer­den. Obwohl dies zum Großteil noch nicht in dem von Tierschützern gefor­der­ten Rahmen pas­siert, hat sich das OLG Schleswig dar­an gehal­ten und hat ins­be­son­de­re in Bezug auf den schwer­hö­ri­gen Boxer ent­schie­den, dass er in sei­nem gewohn­ten Zuhause und somit bei der geschie­de­nen Ehefrau bleibt, da der geschie­de­ne Ehemann in eine sehr klei­ne Wohnung gezo­gen war und dem Hund daher nicht den gewohn­ten Freiraum bie­ten kön­ne wie die geschie­de­ne Ehefrau auf dem gro­ßen Grundstück. Die geschie­de­ne Ehefrau behielt zudem den Cocker-Spaniel, den sie von ihrem geschie­de­nen Mann in der Ehe geschenkt bekom­men hat­te. Der Ehemann hin­ge­gen bekam die Basset-Hündin zuge­spro­chen. Das Urteil hat zwar für ande­re Gerichte kei­ne Bindungswirkung, kann aber Richtern in ähn­li­chen Fällen als Orientierungshilfe dienen.

© TASSO e.V.