Trier. Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat einen in ihrem Gemeindegebiet wohn­haf­ten Hundebesitzer zu Recht ver­pflich­tet, das Bellen sei­ner Hunde zu gewis­sen Uhrzeiten voll­stän­dig zu unter­bin­den und im Übrigen auf ein Höchstmaß zu begren­zen. Der hier­ge­gen gerich­te­te Eilantrag des Hundebesitzers wur­de mit Beschluss der 8. Kammer des Gerichts abgelehnt.

Hundegebell täg­lich maxi­mal 60 Minuten
Hundegebell täglich maximal 60 MinutenNach den Feststellungen der Antragsgegnerin hat­ten die Hunde (jeweils min­des­tens 6) über meh­re­re Monate nahe­zu die gesam­te Tageszeit, auch in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen gebellt. Nachdem es wie­der­holt zu Nachbarbeschwerden gekom­men war, gab sie dem Antragsteller mit sofort voll­zieh­ba­rem Bescheid vom 10. Januar 2020 auf, die Hunde so zu hal­ten, dass in den Ruhezeiten von 22 bis 6 Uhr sowie zwi­schen 13 bis 15 Uhr Hundegebell voll­stän­dig zu unter­bin­den sei und in der Zwischenzeit geeig­ne­te Maßnahmen zu ergrei­fen sei­en, um das beläs­ti­gen­de, andau­ern­de oder häu­fi­ge Hundegebell auf ein Höchstmaß von täg­lich ins­ge­samt maxi­mal 60 Minuten zu begrenzen.

Der hier­ge­gen gerich­te­te Eilantrag blieb ohne Erfolg, denn die Richter der 8. Kammer kamen zu dem Ergebnis, dass die ange­foch­te­ne Anordnung offen­sicht­lich recht­mä­ßig sei. Es lie­ge eine Gefahr für die öffent­li­che Sicherheit und Ordnung vor, denn durch das Bellen der Hunde wer­de die Ruhemöglichkeit der Nachbarn erheb­lich beein­träch­tigt, was auf Dauer zu gesund­heit­li­chen Problemen füh­ren kön­ne. Zwar hät­ten Anwohner gele­gent­li­ches Hundegebell ein­zel­ner Hunde hin­zu­neh­men, soweit die Geringfügigkeitsschwelle nicht über­schrit­ten wer­de. Etwas Anderes gel­te aber, wenn Hunde auf einem Nachbargrundstück regel­mä­ßig zu Ruhe- und Nachtzeiten bel­len wür­den. Eben dies ste­he vor­lie­gend auf­grund ver­schie­de­ner Lärmprotokolle, Nachbarbeschwerden und poli­zei­li­cher Einsatzberichte fest, wes­halb das Interesse des Antragstellers gegen­über dem gesetz­lich geschütz­ten Bedürfnis sei­ner Nachbarn auf Wohn- und Nachtruhe zurück­tre­te. Insbesondere wer­de er durch die Anordnung nicht unver­hält­nis­mä­ßig belas­tet. Der Umstand, dass er sei­ne Hunde zeit­nah an einem ande­ren Ort habe unter­brin­gen kön­nen, zei­ge, dass er der Verfügung ohne grö­ße­re Probleme nach­kom­men kön­ne. Da die­se offen­las­se, wie er die Lärmimmissionen ver­rin­ge­re, kön­ne er zudem die güns­tigs­te Möglichkeit der Umsetzung wäh­len. Demgegenüber könn­ten die Nachbarn sich dem Lärm nicht ohne Weiteres ent­zie­hen. Schließlich ent­bin­de auch der Umstand, dass der Antragsteller eine Gewerbeerlaubnis besit­ze und die Hunde im Rahmen sei­ner Gewerbeausübung ein­set­ze, nicht von der Pflicht zur Einhaltung der ein­schlä­gi­gen ord­nungs­po­li­zei­li­chen Bestimmungen.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten inner­halb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 8 L 111/20.TR –