VG Trier: Gesundheitsschädliches Hundegebell

Trier. Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat einen in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Hundebesitzer zu Recht verpflichtet, das Bellen seiner Hunde zu gewissen Uhrzeiten vollständig zu unterbinden und im Übrigen auf ein Höchstmaß zu begrenzen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Hundebesitzers wurde mit Beschluss der 8. Kammer des Gerichts abgelehnt.

Hundegebell täglich maximal 60 Minuten
Hundegebell täglich maximal 60 MinutenNach den Feststellungen der Antragsgegnerin hatten die Hunde (jeweils mindestens 6) über mehrere Monate nahezu die gesamte Tageszeit, auch in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen gebellt. Nachdem es wiederholt zu Nachbarbeschwerden gekommen war, gab sie dem Antragsteller mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 10. Januar 2020 auf, die Hunde so zu halten, dass in den Ruhezeiten von 22 bis 6 Uhr sowie zwischen 13 bis 15 Uhr Hundegebell vollständig zu unterbinden sei und in der Zwischenzeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, um das belästigende, andauernde oder häufige Hundegebell auf ein Höchstmaß von täglich insgesamt maximal 60 Minuten zu begrenzen.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg, denn die Richter der 8. Kammer kamen zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Anordnung offensichtlich rechtmäßig sei. Es liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, denn durch das Bellen der Hunde werde die Ruhemöglichkeit der Nachbarn erheblich beeinträchtigt, was auf Dauer zu gesundheitlichen Problemen führen könne. Zwar hätten Anwohner gelegentliches Hundegebell einzelner Hunde hinzunehmen, soweit die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten werde. Etwas Anderes gelte aber, wenn Hunde auf einem Nachbargrundstück regelmäßig zu Ruhe- und Nachtzeiten bellen würden. Eben dies stehe vorliegend aufgrund verschiedener Lärmprotokolle, Nachbarbeschwerden und polizeilicher Einsatzberichte fest, weshalb das Interesse des Antragstellers gegenüber dem gesetzlich geschützten Bedürfnis seiner Nachbarn auf Wohn- und Nachtruhe zurücktrete. Insbesondere werde er durch die Anordnung nicht unverhältnismäßig belastet. Der Umstand, dass er seine Hunde zeitnah an einem anderen Ort habe unterbringen können, zeige, dass er der Verfügung ohne größere Probleme nachkommen könne. Da diese offenlasse, wie er die Lärmimmissionen verringere, könne er zudem die günstigste Möglichkeit der Umsetzung wählen. Demgegenüber könnten die Nachbarn sich dem Lärm nicht ohne Weiteres entziehen. Schließlich entbinde auch der Umstand, dass der Antragsteller eine Gewerbeerlaubnis besitze und die Hunde im Rahmen seiner Gewerbeausübung einsetze, nicht von der Pflicht zur Einhaltung der einschlägigen ordnungspolizeilichen Bestimmungen.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 8 L 111/20.TR –

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